Das Landgericht Hamburg hat heute den Beschwerden der beiden Personen stattgegeben, die nach einer Fahrbahnblockade auf den neuen Elbbrücken von der Polizei in Gewahrsam genommen worden waren, und hat die sofortige Entlassung angeordnet. Die beiden Betroffenen hatten sich gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom Wochenende gewandt, das die Ingewahrsamnahme durch die Polizei für zulässig erklärt und eine Fortdauer des Gewahrsams bis zum 4. April 0.00 Uhr angeordnet hatte.
Den Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zufolge liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten unter den hier feststellbaren Umständen nicht vor. Die zu verhindernde Tat muss nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) unmittelbar bevorstehen, um eine Ingewahrsamnahme zu rechtfertigen. Dafür reiche es in den vorliegenden Fällen nicht aus, dass sich die Betroffenen schon im letzten Jahr an vergleichbaren Aktionen beteiligt hätten.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse die befürchtete Tatbegehung zeitlich und räumlich eingrenzbar sein, denn die Freiheitsentziehung stelle sich andernfalls nicht als unerlässlich zur Tatverhinderung dar. Erforderlich seien Hinweise darauf, dass und wann sich die Betroffenen erneut an vergleichbaren Blockadeaktionen beteiligen wollten. Solche Erkenntnisse, die es erlauben würden, die Freiheitsentziehung als geeignetes Mittel zur Verhinderung von Blockadeaktionen gerade unter Beteiligung der Betroffenen einzustufen, hätten hier nicht vorgelegen. Dass in einem Unterstützeraufruf der Gruppierung Letzte Generation von Aktionen in Hamburg bis zum 6. April 2023 die Rede sei, reiche mit Blick auf die Betroffenen und deren Beteiligungswille nicht aus. Das Ausschöpfen der zehntägigen Maximaldauer der Freiheitsentziehung dürfe nicht dazu dienen, irgendwann drohende Gefahren durch erneute Klimaproteste durch eine möglichst lange Dauer des Gewahrsams und die Beteiligung der Betroffenen an weder zeitlich noch räumlich näher konkretisierbaren erneuten vergleichbaren Handlungen zu verhindern.
Unterdessen hatte das Amtsgericht Hamburg heute über die polizeiliche Ingewahrsamnahme von drei Personen zu entscheiden, die gestern an einer Fahrbahnblockade im Hamburger Hafen beteiligt gewesen sein sollen. Für zwei der heute zugeführten Personen hat das Amtsgericht die Fortdauer der Ingewahrsamnahme bis zum 6. April 2023 angeordnet. Im dritten Fall hat das Amtsgericht die Fortdauer der Ingewahrsamnahme bis morgen Nachmittag angeordnet, nachdem der Betroffene glaubhaft machen konnte, die Stadt morgen zu verlassen.
Quelle: Landgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 29. März 2023