Eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong beabsichtigte, zwei Tochterunternehmen zu verkaufen. Sie beauftragte ein deutsches M&A-Beratungsunternehmen, sie umfassend bei dem Unternehmensverkauf zu beraten, unter anderem die zu veräußernden Zielgesellschaften zu bewerten, Strategien auszuarbeiten und die Projektkoordination zu übernehmen. In dem Beratervertrag (sog. Advisory Agreement) ließ sich die M&A-Beraterin ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen, das auch dann zu zahlen war, wenn der Unternehmensverkauf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Advisory Agreement zustande kam. Die M&A-Beraterin wurde tätig. Nach rund einem Jahr beendete die Auftraggeberin die Zusammenarbeit und beauftragte eine neue Beraterin. Etwa neun Monate später wurde der erfolgreiche Unternehmensverkauf öffentlich bekannt gegeben.
Die M&A-Beraterin klagte mit Erfolg vor der Kammer für internationale Handelssachen bei dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung ihres Beraterhonorars und auf Auskunft über den Kaufpreis für den Unternehmensverkauf. Der Streitwert des Verfahrens belief sich auf 2,785 Mio. Euro. Die Kammer für internationale Handelssachen entschied, dass eine Vereinbarung über ein erfolgsabhängiges Honorar auch dann wirksam ist, wenn die Transaktion nicht kausal auf der Leistung der M&A-Beraterin beruht. Wegen der umfassenden Beratungsleistungen sei das Advisory Agreement kein Maklervertrag, sondern ein sog. Geschäftsbesorgungsdienstvertrag.
„Es ist keine unangemessene Benachteiligung darin zu sehen, dass ein solcher Geschäftsbesorger sich ein Erfolgshonorar versprechen lässt, ohne dass eine Kausalität seiner Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion gegeben sein muss. Diese Art der Vertragsgestaltung ist in der M&A-Branche bei einem exklusiven Mandat weithin üblich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen bekannt ist. Erst recht muss dies gelten, wenn der Berater – wie hier – nicht zugleich aufwandbezogen vergütet wird“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil.
Das Urteil der Kammer für internationale Handelssachen vom 23.10.2023, Aktenzeichen: 3-02 O 56/22 ist nicht rechtskräftig. Es ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.
Kammer für internationale Handelssachen am Landgericht Frankfurt am Main
Seit dem Jahr 2018 existiert bei dem Landgericht Frankfurt am Main eine Kammer für internationale Handelssachen. Sie ist zuständig, wenn der Rechtsstreit einen internationalen Bezug aufweist und die Parteien übereinstimmend erklären, dass sie die mündliche Verhandlung in englischer Sprache führen wollen und auf einen Dolmetscher verzichten. Eine Verhandlung vor der Kammer für internationale Handelssachen kann freilich auch in deutscher Sprache geführt werden, wenn die Parteien dies bevorzugen.
(c) LG Frankfurt am Main, 20.12.2023