Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Flugpassagiere können keinen Schadensersatz von der Betreiberin eines Flughafens verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen entwendet werden, die sich fälschlich als Flughafenangestellte ausgeben.
Die Kläger waren im Februar 2020 mit einem Flug aus Bahrain in Frankfurt gelandet. Als ein Mitarbeiter der beklagten Flughafenbetreiberin das Gepäck entlud, kamen ihm zwei Männer in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten zur Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfertigungsbereich gefahren, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben. Die beiden Männer veranlassten den Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen ab-zuladen und nahmen sie mit. Die Kläger gaben an, es habe sich um ihre Koffer der Marke Louis Vuitton gehandelt. Darin hätten sich hochwertige Kleidungsstücke befunden. Der Gesamtwert habe rund 300.000 € betragen. Die Kläger hatten das Gepäck nicht gesondert versichert.
In einem Urteil aus dem Oktober 2022 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Schadensersatzklage der beiden Passagiere gegen die Flughafenbetreiberin abgewiesen.
Ansprüche nach dem sog. Montrealer Übereinkommen hat die Kammer verneint. Nach diesem Regelwerk können derzeit maximal rund 1.600 Euro pro abhanden gekommenen Koffer verlangt werden, jedoch nur von einer Fluggesellschaft. Zwar hatte die Airline im hiesigen Fall mit der beklagten Flughafenbetreiberin vereinbart, dass sie die Beförderung des Gepäcks am Boden übernimmt. „Das macht die Beklagte jedoch nicht zur Luftfrachtführerin im Sinne des Montrealer Übereinkommens“, so das Gericht.
Auch andere, der Höhe nach nicht gedeckelte Schadensersatzansprüche stünden den Klägern nicht zu:
Der Vertrag zwischen der Airline und der beklagten Flughafenbetreiberin über den Transport des Gepäcks am Boden habe keine Schutzwirkung zugunsten der Passagiere. Sie seien nicht schutz-bedürftig, denn sie hätten bereits gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen, weil ihnen die Koffer am Zielflughafen nicht ausgehändigt worden seien. Die Kläger müssten sich also nicht gegenüber der Flughafenbetreiberin schadlos halten.
Die beklagte Flughafenbetreiberin habe auch keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. So habe sie das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. „Die Diebe ließen sich vielmehr die Koffer durch geschickte Täuschung des Gepäckfahrers aus-händigen, der die Koffer zuvor beim Ausladen im Blick (…) hatte. Aufgrund dieser unmittelbaren Kontrolle durch eine Person ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausladen zusätzlich mit Kameras hätte überwacht werden sollen“, so die Richterin. Eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl auch nicht verhindern können, „da die Personen sich in Kleidung, Auftreten und Ausstattung in die übliche Mitarbeiterschaft einfügten.“ Schließlich könne der Flughafenbetreiberin auch nicht vorgehalten werden, sie hätte ihren Gepäckmitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Die Täter hätten sich trickreich verhalten, weil sie zunächst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und ihr Auftreten plausibel gewesen sei. „Durch ein solches Vorgehen wäre auch ein noch so sorgfältig ausgewählter und angeleiteter Mitarbeiter überlistet worden“, befand das Gericht.
Die Entscheidung (Urteil vom 7.10.2022, Aktenzeichen: 2-28 O 238/21) ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 4. November 2022