Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hatte sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Verfahren zu befassen: Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung der Kammer für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus.
Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt worden.
LG Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022, Az. 8 O 165/22
Weiterführende Informationen:
- Eine Schenkung ist ein Vertrag und erfordert, dass der Schenker dem Beschenkten ein Schenkungsangebot macht, das von dem Beschenkten angenommen wird.
- Soll ein Schenkungsvertrag erst zu seinem späteren Zeitpunkt erfüllt werden (beispielsweise erst mit dem Tod des Schenkers) liegt ein sog. „Schenkungsversprechen“ vor. Dieses erfordert grundsätzlich eine notarielle Beurkundung, um formwirksam zu sein (§ 518 Abs. 1 BGB). Sobald jedoch die Schenkung vollzogen wird, beispielsweise die verschenke Sache dem endgültig Beschenkten übergeben wird, ist der Formmangel aber geheilt und die Schenkung ist wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). In dem Fall einer Bezugsberechtigung betreffend die Versicherungsleistung im Todesfall vollzieht sich die Schenkung mit dem Tod des Schenkers gewissermaßen von selbst. Wäre im oben beschriebenen Fall also bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsvertrag geschlossen worden, hätte sich mit dem Tod des Schenkers die Schenkung vollzogen, die Bekannte hätte einen endgültigen und unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung erlangt und die Erben hätten dies nicht verhindern können.
- Als sog. „Gesamtrechtsnachfolger“ können Erben eine Willenserklärung des Verstorbenen (hier das Schenkungsangebot) bis zu ihrem Zugang beim Empfänger der Erklärung (hier die Bekannte des Verstorbenen) widerrufen (§§ 1922 Abs. 1, 671 Abs. 1 BGB).
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung vom 29. November 2022