
Das Landgericht Coburg hatte über Schadensersatz wegen Hautverbrennungen eines Saunagängers zu entscheiden.
Dieser wollte sich in einer von der Beklagtenpartei betriebenen Saunalandschaft Erholung verschaffen. Die Sauna wird mit einer Temperatur von 90° Celsius betrieben. Beim Verlassen der Sauna unterhielt sich der Kläger ein bis zwei Minuten mit einem Bekannten am Saunaofen, wobei seine Füße auf Kunststoffmatten standen. Nachdem seine Füße nach Verlassen des Saunabereichs zu schmerzen begannen, stellte der Kläger fest, dass er sich die Haut an den Füßen verbrannt hatte. Die Verbrennungen hatten immerhin den Grad 1 und 2a erreicht und mussten ärztlich behandelt werden.
Der Kläger machte den Saunabetreiber hierfür verantwortlich. Die Kunststoffmatten seien zur Verhütung von Verbrennungen nicht geeignet und der Saunaboden zu heiß gewesen. Mit seiner Klage begehrte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 €. Der beklagte Saunabetreiber hielt dem ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegen.
Das Landgericht Coburg wies die Klage des Saunabesuchers ab. Nach Beratung durch einen hinzugezogenen Sachverständigen konnte es feststellen, dass die verwendeten Fußbeläge den anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Die in der betroffenen Sauna gemessenen Bodentemperaturen entsprächen mit 55 bis 60° Celsius den üblichen Bedingungen für eine 90°-Sauna. Die verwendeten Fußmatten dienten nicht dem Hitzeschutz, sondern der Vermeidung von Ausrutschen der Gäste und müssten damit keine wärmedämmenden Anforderungen erfüllen. Weitere Vorkehrungen des Saunabetreibers im Hinblick darauf, dass die Gäste nicht länger auf dem heißen Boden verweilen, sah das Gericht nicht als geboten an. Längeres Stehen in der Sauna sei kein typisches Nutzerverhalten. Die damit einhergehende Gefahr für Verbrennungen erschließe sich ohne Weiteres. Üblicherweise werde vom Saunagänger zielgerichtet sein Platz aufgesucht und nach dem Besuch zügig wieder verlassen, was in anerkannten Regelwerken in gleicher Weise empfohlen werde. Die Sauna sei ein Ort der Ruhe und Entspannung, und diese auch nach den Verhaltensregeln des Saunabetreibers „kein Ort für gesellige Schwätzchen“.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 18.11.2024, Aktenzeichen: 52 O 439/23)
Landgericht Coburg, 28.03.2025