In dem Verfahren wegen eines im Dezember 2017 u.a. begangenen besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs im Bereich des Lokals „Schänke“ in Bremen hat die Strafkammer die Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen gegen drei Angeklagte unverändert zugelassen und bzgl. eines Angeschuldigten die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Am 16.12.2017 soll gegen 18:20 Uhr eine ca. 120 Personen große Gruppierung nach dem Fußballbundesligaspiel SV Werder Bremen gegen FSV Mainz 05 als sog. „Fanmarsch“ der Bremer „Ultras“ Gegenstände, wie u.a. Mülltonnen, Werbeschilder, einen Fußgängerleitpfahl, einen Heizpilz, Tische und Stühle ergriffen und gegen das Lokal „Schänke“ geworfen haben. Grund hierfür soll die Überzeugung, dass sich in der Lokalität eine von ihnen verhasste und als „Hooligans“ bzw. „Nazis“ angesehene Gruppe aufhält, gewesen sein. Hiernach soll sich die Gruppierung zunächst in Richtung Sielwall begeben und dort verharrt haben.
Die Staatsanwaltschaft wirft den drei zur Tatzeit 46, 45 und 49 Jahre alten Angeklagten vor, sich aufgrund des Angriffs in einer aus ca. 30 Personen bestehenden Gruppe aus der Lokalität „Schänke“ begeben zu haben und ihrerseits Gegenstände wie Gläser, Glasflaschen, Fußgängerleitpfähle, Schilder, Stühle und Bänke ergriffen und nach Mitgliedern der „Ultra“-Gruppierung geschlagen bzw. geworfen haben. Dabei soll es zu einer wechselnden Dynamik zwischen den Gruppierungen und dem wechselseitigen Einsatz der Gegenstände gekommen sein. Schließlich soll sich die „Ultra“-Gruppierung in Richtung Sielwall entfernt und die Angeklagten sowie weitere Mitglieder aus ihrer Gruppierung ihnen noch nachgesetzt haben. Insgesamtsoll es zu einem Sachschaden an Geschäften und einem Fahrzeug von über 1.300,00 Euro sowie zu Verletzungen von Personen, u.a. am Kopf, gekommen sein.
Die Angeklagten sollen sich bei dem Geschehen in unterschiedlicher Weise beteiligt haben. So soll der 46-jährige Angeklagte zunächst in vorderster Reihe auf die „Ultra“-Gruppierung zugegangen sein und sich etwa durch Werfen eines Fußgängerleitpfahls beteiligt haben. Die beiden anderen Angeklagten sollen zunächst in der hinteren Reihe der Gruppierung abgewartet und sodann Gegenstände ergriffen und der „Ultra“-Gruppierung nachgesetzt haben.
(c) LG Bremen, 06.09.2023