Die 13. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer hat im heutigen Termin ein Einstellungsurteil gem. § 260 Abs. 3 StPO wegen eines bestehenden Prozesshindernisses verkündet. Das Strafverfahren kann wegen des gutachterlich festgestellten schlechten Gesundheitszustands des Angeklagten, aufgrund dessen die Kammer auf seine dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit geschlossen hat, nicht fortgeführt werden. In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Köln dem vormals persönlich haftenden Gesellschafter eines deutschen Kreditinstituts mit Sitz in Hamburg 15 Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung zwischen 2006 und Ende 2019 zur Last gelegt, die er gemeinschaftlich begangen haben soll und wovon 2 Fälle im Versuchsstadium geblieben sein sollen. Die Kammer hatte das Verfahren in Hinblick auf 14 Fälle eröffnet.
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Überleitung des Strafverfahrens in ein selbständiges Einziehungsverfahren (§ 435 StPO) zur Prüfung, ob die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Einziehungsbeteiligten in Höhe von rund 43 Mio. EUR anzuordnen ist (§ 73 c StGB), hat die Kammer im Termin am 19.06.2024 zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde eingelegt, über die nun das Oberlandesgericht in Köln zur Entscheidung berufen ist.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das heute verkündete Urteil Revision eingelegt.
(c) LG Bonn, 24.06.2024