Die 13. große Strafkammer hat die Anklage der StA Köln vom 01.07.2022 (213 Js 15/22) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (63 KLs 1/22). Die Temine für die
Hauptverhandlung werden gesondert bekanntgegeben.
Die StA Köln legt dem vormals persönlich haftenden Gesellschafter eines deutschen Kreditinstituts 15 Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung zwischen 2006 und Ende 2019 zur Last, die er gemeinsam mit gesondert Verfolgten, bzw. Verurteilten begangen haben soll und wovon 2 Fälle im Versuchsstadium geblieben sein sollen. Das Gericht hat die Anklage zu 14 Fällen zugelassen und das Verfahren hinsichtlich eines Falles – Vorwurf der Steuerhinterziehung in Bezug auf den Eigenhandel des Kreditinstituts in der Dividendensaison 2010 – wegen Verstoßes gegen das Doppelverfolgungsverbot nicht eröffnet.
Der Angeklagte soll sich für das Kreditinstitut detailliert mit dessen Strategien befasst und auch von ihm dort initiierte Cum/Ex Geschäfte abgesegnet haben. Er soll in alle Planungen eingebunden gewesen
sein, so dass er sämtliche Abläufe gekannt und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen haben soll. Er soll insbesondere für die Unterzeichnung von Steuererklärungen zuständig gewesen sein, in
denen unter Auslassung von Angaben zu umfassenden vorherigen Abstimmungen bezüglich sog. Cum/Ex Geschäfte unter Einbindung von Leerverkäufern, die zuvor keine KESt auf die Dividendenkompensationszahlungen abgeführt hatten, die Anrechnung bzw. Erstattung der KESt beantragt wurde.
Der entstandene Steuerschaden soll knapp 280.000.000,00 Euro betragen.
Quelle: Landgericht Bonn, Pressemitteilung vom 12. April 2023