Im Strafverfahren gegen den ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter der M.M. Warburg Bank haben im heutigen Termin sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung die sofortige Beendigung des Strafverfahrens wegen eines bestehenden Prozesshindernisses beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat die Verkündung eines Einstellungsurteils wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten beantragt (§ 260 Abs. 3 StPO), die Verteidigung fordert vorrangig ein freisprechendes Urteil, hilfsweise ebenfalls eine Einstellungsentscheidung wegen eines Prozesshindernisses.
Die Staatsanwaltschaft hat weiter beantragt, das Strafverfahren in ein selbständiges Einziehungsverfahren (§ 435 StPO) überzuleiten und darin die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Einziehungs-beteiligten in Höhe von rund 43 Mio. EUR anzuordnen (§ 73 c StGB). Die Verteidigung hat sich diesem Antrag entgegengestellt.
Die Kammer hält nach ihrer derzeitigen Planung zwei weitere Fortsetzungstermine für erforderlich.
In dem Verfahren legt die StA Köln dem vormals persönlich haftenden Gesellschafter eines deutschen Kreditinstituts mit Sitz in Hamburg 15 Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung zwischen 2006 und Ende 2019 zur Last, die er gemeinsam mit gesondert Verfolgten bzw. Verurteilten begangen haben soll und wovon 2 Fälle im Versuchsstadium geblieben sein sollen.
(c) LG Bonn, 14.06.2024