Im ersten Strafverfahren im Cum/Ex-Komplex (Aktenzeichen 62 KLs 1/19) hat die 12. große Strafkammer heute das Urteil verkündet.


Der Angeklagte zu 1) wurde wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten zu 1) wurde darüber hinaus die Einziehung des Wertes
von Taterträgen in Höhe von 14.000.000 €, davon in Höhe eines Betrages von 12.689.880 € als Gesamtschuldner, angeordnet.


Der Angeklagte zu 2) wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Angeklagte zu 2) freigesprochen.


Gegen die verbliebene Einziehungsbeteiligte wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.574.603 €, davon in Höhe von 166.574.603 € als Gesamtschuldnerin angeordnet.


Die Staatsanwaltschaft Köln hatte unter dem 02.04.2019 Anklage (Aktenzeichen 213 Js 41/19) vor der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer gegen die zwei britischen Staatsangehörigen erhoben. Sie hatte dem 42-Jährigen und dem 38-Jährigen die Beteiligung an sogenannten Cum/Ex-Geschäften vorgeworfen. In
diesem Zusammenhang sollen die Angeklagten mit weiteren gesondert verfolgten Personen von Mitte 2006 bis Frühjahr 2011 zunächst im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein großes Kreditinstitut und danach für eine Asset-Management-Gruppe Straftaten begangen haben. Die Staatsanwaltschaft ging ursprünglich von einer Beteiligung an 34 Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung aus (vgl. Pressemitteilung PM 08/2019 vom 17.06.2019)

Quelle: Landgericht Bonn Pressemitteilung Nr. 16 vom 18. März 2020

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