Verteiler /PräsAG
Die 38. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute fünf Angeklagte im Alter von 34 bis 38 Jahren u.a. wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmittel zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und einem Monat bis zwölf Jahren und neun Monaten verurteilt. Drei der An- geklagten hätten über einen Zeitraum von rund zehn Jahren Kokain von Südamerika nach Deutschland geschmuggelt, zwei weitere Angeklagte hätten sich dem Vorhaben ab dem Jahr 2020 angeschlossen. Seit dem Jahr 2012 habe die Gruppierung insgesamt über drei Tonnen Kokaingemisch in die Bundesrepublik eingeführt. Die Taten seien durch ein hochprofessionelles Vorgehen der Angeklagten gekennzeichnet gewesen. Zur Tarnung sei das Kokain in Metallplatten verbaut und mittels Seecontainern u.a. in den Hamburger Hafen verschifft worden. Die Bande habe ein Geflecht von Scheinfirmen in der Bundesrepublik, aber auch im Ausland – u.a. in Riga/Lettland – für ihr Geschäft genutzt. In eigens hierfür angemieteten Lagerhallen in Norderstedt/Schleswig-Holstein und Pessin/Brandenburg sei das Kokain aus den Metallplatten für den weiteren Handel herausgebrochen und gelagert worden. Ausgangspunkt der Ermittlungen sei die Beschlagnahme von rund 690 Kilogramm Kokain durch die brasilianische Bundespolizei in Santos/Brasilien im November 2018 gewesen. Bei der Bemessung der Strafen hat die Kammer den Angeklagten jeweils ihre weitgehenden Geständnisse zugutegehalten. Strafschärfend seien jedoch insbesondere die enormen Rauschgiftmengen und die extreme kriminelle Energie zu berücksichtigen gewesen. Gegen den Kopf der Bande hat die Kam- mer die insgesamt höchste Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus hat die Kammer die Einziehung eines Betrages von rund 6,2 Millionen Euro angeordnet.
Die Kammer hatte das Verfahren ursprünglich gegen insgesamt zehn Angeklagte geführt. Da die heute verurteilten Angeklagten weitgehend geständig waren, konnte die Kammer gegen diese Angeklagten bereits heute ihr Urteil sprechen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Aktenzeichen: 538 KLs 9/22
Quelle: Landgericht Berlin, Pressemitteilung vom 15. Mai 2023