Die 41. Strafkammer des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – hat mit Urteil vom 5. Dezember 2023 in einem seit dem 10. Januar 2023 geführten selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung mehrerer Immobilien sowie damit im Zusammenhang stehender Vermögenswerte abgelehnt. Gleichzeitig hat das Gericht die Beschlagnahme der Immobilien sowie der weiteren Vermögenswerte aufgehoben. Eigentümer der Immobilien ist ein heute 27-jähriger Berliner sowie eine von ihm vertretene Gesellschaft. Beide waren als Einziehungsbeteiligte an dem Verfahren beteiligt.
Der Entscheidung lag folgender Verfahrensgang zugrunde:
Ab dem Jahr 2019 hatte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Eigentümer der Immobilien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt. Darin wurde ihm vorgeworfen, aus verschiedenen Straftaten stammende Gelder in Kenntnis der illegalen Herkunft in den Erwerb der Immobilien investiert und dadurch die rechtswidrige Herkunft der Gelder verschleiert zu haben. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Immobilen sowie die weiteren Vermögenswerte sichergestellt und beschlagnahmt. Im Oktober 2020 hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, da sich ein strafbares Verhalten nicht nachweisen ließ. Anschließend beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin die Einziehung der Immobilien sowie weiterer damit im Zusammenhang stehender Vermögenswerte im selbstständigen Einziehungsverfahren.
Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögensgegenständen auch dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht möglich ist. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts, dass ein sichergestellter Gegenstand aus einer nicht länger als 30 Jahre zurückliegenden Straftat herrührt.
Die 41. Strafkammer hat entschieden, dass die Beweise nicht ausreichten, um eine Einziehung anzuordnen. Am Ende der sich über 32 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung sei nicht nachweisbar, dass die Immobilien mit Geldern aus Straftaten finanziert worden seien. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzierung aus legalen Quellen erfolgt sei. Der Antrag auf Einziehung sei daher abzulehnen.
Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer am Schluss der Verhandlung die Einziehung der Immobilien sowie der weiteren Vermögenswerte beantragt. Die Rechtsbeistände der Einziehungsbeteiligten hatten die Ablehnung der Einziehung beantragt.
Das Verfahren wurde von einer Jugendkammer des Landgerichts Berlin geführt, da der Einziehungsbeteiligte beim Erwerb der Immobilien als Heranwachsender gehandelt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden.
Az.: 541 KLs 9/21
(c) LG Berlin, 06.12.2023