Mit Urteil vom 22. November 2022 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich einen heute 28 Jahre alten Angeklagten aus Leer u. a. wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 116.009,00 Euro angeordnet. Die Verurteilung zu dieser Haftstrafe wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte spätestens ab Juli 2021, über soziale Medien verschiedene Personen angeschrieben und sich dabei als Frau ausgegeben hat. Er hat den jeweiligen Chatpartnern im Verlauf der Chats Nacktfotos einer unbekannt gebliebenen Frau geschickt und vorgetäuscht, dass er selbst auf diesen Fotos zu sehen sei. In der Folgezeit hat er weitere Nacktfotos zum Verkauf angeboten. Nach einiger Zeit hat der Angeklagte seine Chatpartner dann um Übersendung von eigenen Nacktfotos gebeten. Nach der Übersendung hat er mit der Veröffentlichung der Nacktfotos gedroht und hohe Geldbeträge gefordert. Teilweise hat der Angeklagte auch die Notlage einer tatsächlich nicht existenten Frau vorgetäuscht, um seine Chatpartner zu Zahlungen zu bewegen. Der Angeklagte hat auf diese Weise von verschiedenen Geschädigten einen Geldbetrag in Höhe von 116.009,00 Euro erlangt.

Die gegen das Urteil von dem Angeklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2023 (Az.: 3 StR 155/23) als überwiegend unbegründet verworfen. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch im Wesentlichen bestätigt. Die Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten ist rechtskräftig.

(c) LG Aurich, 07.09.2023

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