
Die Große Jugendkammer des Landgerichts Würzburg lehnte mit Beschluss vom 26.03.2025 die Übernahme des Verfahrens ab.
Zu den Gründen:
Maßstab für die Prüfung einer Übernahme ist § 40 Absatz 2 JGG. Hiernach kann das Jugendschöffengericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt.
Die Große Jugendkammer des Landgerichts Würzburg verneinte nach den durchgeführten Nachermittlungen und ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass ein besonderer Umfang des Verfahrens im Sinne des § 40 Absatz 2 JGG gegeben ist.
Ein besonderer Umfang der Sache ergebe sich weder aufgrund einer etwaigen Vielzahl von Verfahrensbeteiligten noch aus einer Vielzahl an Taten.
Prognostisch sei nach Ansicht der Kammer zwar eine Hauptverhandlung zu erwarten, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und den üblichen Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht überschreiten würde. Aus Sicht der Großen Jugendkammer sei dies jedoch nicht ausreichend, um einen besonderen Umfang anzunehmen.
Die Akte ist nun an das Amtsgericht Würzburg, Jugendschöffengericht, zurückzuleiten, das in der Sache weiter zuständig bleibt.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage beziehungsweise die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht getroffen wurde. Hierfür ist ebenfalls das Amtsgericht Würzburg zuständig.
Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung gilt.
LG Würzburg, 27.03.2025