Anklage der Staatsanwaltschaft Halle vom 16.05.2023 gegen einen AFD-Politiker zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Merseburg – Strafrichter eröffnet.
Mit der an das Landgericht Halle gerichteten Anklageschrift wird dem Angeklagten ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB) zur Last gelegt.
Er soll am 29.05.2021 in Merseburg auf einer Wahlkampfveranstaltung der Partei Alternative für Deutschland am Ende einer ca. 22 Minuten langen Rede seinen Vortrag mit der Formel „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland“ beendet haben, wobei er gewusst habe, dass es sich bei dem letzten Teil dieser Formel um eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA) der NDSAP handelt.
Die Kammer des Landgerichts ist nunmehr, ohne dies gesondert zu begründen, dieser Auffassung gefolgt und hat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.
Abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft hat sie das Hauptverfahren aber nicht vor der Kammer des Landgerichts, sondern vor dem Amtsgericht Merseburg eröffnet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit des Landgerichts sei weder wegen der Straferwartung noch wegen einer besonderen Bedeutung des Falles anzunehmen. Der vorliegende Sachverhalt hebe sich im Vergleich mit gleich gelagerten Delikten weder durch das Ausmaß der Rechtsverletzung noch durch die Auswirkungen der Straftat in besonderer Weise aus der Masse der durchschnittlichen Fälle hervor. Der Bekanntheitsgrad des Angeklagten allein sei nicht geeignet, dem Fall eine besondere Bedeutung zu verleihen.
Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, über die das Oberlandesgericht Naumburg zu entscheiden hat. Für den Angeklagten ist der Beschluss unanfechtbar.
(c) LG Halle, 13.09.2023