Die 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat am 17. März 2025 im sogenannten selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung von insgesamt 58 Immobilien in Berlin und Brandenburg angeordnet. Darüber hinaus wurde die Einziehung von Anwartschaften sowie diverser Miet- und Pachtforderungen angeordnet. Die betroffenen Grundstücke sind in den Berliner Bezirken Neukölln und Mitte sowie in dem Brandenburger Landkreis Teltow- Fläming gelegen. Der überwiegende Teil der Immobilien stand im Eigentum der im Libanon lebenden 43-jährigen Zeinab F. Weitere Immobilien standen im Eigentum der 41-jährigen Zeinab A. sowie von zwei von ihr vertretenen Gesellschaften. Diese hätten die Immobilien in den Jahren 2010 bis 2017 zu Kaufpreisen zwischen 1.500,- Euro und 700.000,- Euro erworben. Die Eigentümerinnen und die Gesellschaften sind als Einziehungsbeteiligte – so die gesetzlich korrekte Bezeichnung – an dem Verfahren beteiligt. Die Entscheidung erging im Beschlussweg.

Der Entscheidung lag folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft Berlin führte seit 2015 im Zusammenhang mit dem Erwerb von insgesamt 77 Immobilien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen mehrere Beschuldigte aus dem Umfeld einer sog. Berliner Großfamilie. Ab 2017 wurden die Ermittlungen auch gegen die Einziehungsbeteiligten geführt. Es bestand der Verdacht, dass die für den Erwerb aufgewendeten Gelder aus Straftaten stammten und dass die Eigentümerinnen nur zum Schein als Erwerber aufgetreten sind, um die illegale Herkunft der Geldbeträge zu verschleiern. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte im Zuge ihrer Ermittlungen eine Vielzahl von Immobilien und damit zusammenhängender Rechte beschlagnahmt. Die Ermittlungen wegen Geldwäsche wurden jedoch von der Staatsanwaltschaft Berlin im April 2021 eingestellt, da sich eine rechtswidrige Vortat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit eingrenzen ließ. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin die Einziehung der Immobilien sowie weiterer Vermögenswerte im sogenannten selbstständigen Einziehungsverfahren. Das Landgericht Berlin hat bereits mehrere im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stehende Immobilien eingezogen.

Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten auch dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vermögenswerte aus irgendeiner nicht länger als 30 Jahre zurückliegenden Straftat herrühren.

Das Landgericht hatte daher darüber zu befinden, ob die Immobilien mit Geldern aus Straftaten oder mit legalen Mitteln finanziert wurden. Die Einziehungsbeteiligte Zeinab F., die unter anderem im Verlauf des Ermittlungsverfahrens im Libanon im Rechtshilfeweg vernommen wurde, hatte die rechtswidrige Herkunft der Gelder bestritten. Sämtliche Gelder stammten aus dem Arbeitseinkommen ihres Ehemanns sowie aus einem Immobilienvermögen im Libanon. Sie hat die Einstellung des Einziehungsverfahrens beantragt. Die Einziehungsbeteiligte Zaineb A. hat keine Erklärung abgegeben.

Die Kammer gelangte in seinem 113 Seiten umfassenden Beschluss zur Überzeugung, dass die Immobilien tatsächlich dem Ehemann der Einziehungsbeteiligten Zeinab A. und dessen Bruder zuzurechnen seien. Diese hätten die Immobilien mit Geldern aus Straftaten finanziert. Die Einziehungsbeteiligten seien lediglich als Strohfrauen bzw. Strohgesellschaften eingesetzt worden, um die rechtswidrige Herkunft der gezahlten Kaufpreise zu verschleiern.

Die Kammer stützt ihre Überzeugung maßgeblich auf die in den Akten befindlichen Vernehmungsprotokolle zahlreicher – zum Teil durch libanesische Behörden vernommener – Zeugen sowie auf diverse Schriftstücke, wie Vertrags- und Kontounterlagen. Darüber hinaus habe eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögenssituation der handelnden Akteure ergeben, dass die Einziehungsbeteiligten über kein nennenswertes Vermögen verfügt hätten und die Einziehungsbeteiligte Zeinab A. sowie ihr Ehemann teilweise von staatlichen Transferleistungen gelebt hätten. Zudem habe eine Überprüfung der Vorstrafensituation ergeben, dass der Ehemann der Einziehungsbeteiligten Zeinab A. sowie weitere Familienmitglieder wegen einer Vielzahl von Straftaten, unter anderem Betäubungsmitteldelikten mit teils erheblichen Handelserlösen, rechtskräftig verurteilt seien.

Die Entscheidung erging – ohne mündliche Verhandlung – im Beschlussweg, da weder die Staatsanwaltschaft noch die Einziehungsbeteiligten einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung gestellt hatten und das Gericht keine mündliche Verhandlung angeordnet hat (§ 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO).

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Az.: 502 KLs 7/22

Landgericht Berlin I, 19.03.2025

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