Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat Anträge der ehemaligen Gruppe der AfD-Abgeordneten im Landtag sowie ihrer drei mittlerweile aus dem Landtag ausgeschiedenen Mitglieder auf Feststellung, dass ihre Rechte durch Anfang des Jahres 2022 im Landtagsgebäude getroffene Infektionsschutzmaßnahmen verletzt worden seien, verworfen (Az. LVerfG 2/22). Der genaue Sachverhalt ist in der Pressemitteilung des Gerichts vom 24. Januar 2022 zur Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren (Az. LVerfG 1/22) dargestellt.
Die jetzige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen. Das ist nach § 21 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes möglich, wenn das Gericht einstimmig zu dem Ergebnis kommt, dass Anträge unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. So war es in diesem Fall.
Für die gegen den Landtag, die Landesregierung und die Landtagspräsidentin gerichteten Anträge fehlt den Antragstellern schon ein Rechtsschutzbedürfnis. Die früheren Abgeordneten sind nach der Landtagswahl im Mai 2022 aus dem Landtag ausgeschieden. Die von ihnen in der vorangegangenen Legislaturperiode gebildete Gruppe existiert nicht mehr. Ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern, wie es für die Durchführung eines Organstreitverfahrens erforderlich wäre, besteht damit nicht mehr.
Die Anträge sind auch aus weiteren Gründen unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet. Die Zugangsregelungen zum Plenarsaal des Landtags verletzten die damaligen Abgeordneten nicht in ihren Rechten. Sie waren seinerzeit durch die mit dem Infektionsschutz verfolgten Ziele des Gesundheits- und Lebensschutzes, aber auch der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Landtags, gerechtfertigt. Die allgemeine PCR-Testpflicht und die FFP2-Maskenpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen waren nach dem damaligen Erkenntnisstand zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 27. Juni 2022