Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht die Anträge der CDU-Fraktion gegen die Beschlüsse des Landtags vom 9. März 2022 und vom 18. Mai 2022 zur Einsetzung der beiden Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse „Universitätsmedizin“ und „Klimastiftung“ zurückgewiesen.
Mit ihren Anträgen hat sich die Antragstellerin dagegen gewandt, dass der Landtag die Größe der Ausschüsse auf jeweils neun Mitglieder festgelegt hat; beantragt hatte die Antragstellerin gemeinsam mit weiteren Fraktionen eine jeweilige Ausschussgröße von dreizehn Mitgliedern. Mit der Herabsetzung der Mitgliederzahl in den Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen sei ihr
Recht auf Gleichbehandlung bei deren Besetzung verletzt. Durch die geringere Größe der Ausschüsse werde in verfassungswidriger Weise von dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Sitzverteilung im Landtagsplenum und Untersuchungsausschuss abgewichen.
Nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts sind die streitgegenständlichen Beschlüsse des Landtages zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses „Universitätsmedizin“ und „Klimastiftung“ mit dem allein maßgeblichen Art. 34 LV M-V vereinbar und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Nach Art. 34 Abs. 2 LV M-V sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten. Im Übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Da die Entscheidung über die Größe eines Untersuchungsausschusses im Grundsatz einer Mehrheitsentscheidung des Landtags obliegt, ist es nicht Aufgabe des
Landesverfassungsgerichts, zu überprüfen, ob vorliegend die bestmögliche Lösung gefunden wurde, heißt es in der Entscheidung.
An diesen Maßstäben gemessen könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller durch die beiden angegriffenen Beschlüsse in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt seien.
Insbesondere lasse sich Art. 34 Abs. 2 LV M-V nicht eine Verpflichtung des Landtages entnehmen, die Größe primär mit der Zielsetzung zu bestimmen, dass sie bestmöglich die Stärkeverhältnisse der Fraktionen widerspiegelt, also unabhängig von der Frage, welche Größe eines Ausschusses etwa mit Blick auf die Erfüllung des Untersuchungsauftrages einerseits und der Notwendigkeit,
auch die angemessene Erfüllung der anderen dem Landtag obliegenden Aufgaben anderseits sicherzustellen, er für sachgerecht erachtet.
Quelle: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 23. Februar 2023