Nach dem Wechsel des Landtagsabgeordneten Dr. Zeschmann von der Fraktion BVB/Freie Wähler zur AfD-Fraktion haben sich die noch verbliebenen vier Landtagsabgeordneten der BVB/Freie Wähler im Rahmen eines Organstreitverfahrens gegen die Präsidentin des Landtags Brandenburg und den Landtag Brandenburg gewandt. Sie halten es für verfassungswidrig, dass sie nach dem Ausscheiden des Abgeordneten Dr. Zeschmann nicht mehr als Fraktion behandelt werden und ihnen damit weniger Rechte und Ausstattung zustehen. Sie meinen, die vier verbliebenen Abgeordneten genügten, um den Fraktionsstatus, für den § 1 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz (FraktG) in der Regel mindestens fünf Abgeordnete vorschreibt, zu erhalten. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, die Rechte der Fraktion vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – beibehalten zu können.
Mit seinem Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat das LVerfG den Eilantrag abgelehnt. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist zwar noch nicht ergangen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LVerfG aber ausgeführt, dass das Organstreitverfahren in der Hauptsache offensichtlich unbegründet sei. Der Antrag im Organstreitverfahren werfe keine komplexen klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Die Maßstäbe für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen seien in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Die Regelungen im Fraktionsgesetz zur Mindestgröße und deren Anwendung oblägen dem Landtag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie als zentralem Element der parlamentarischen Selbstorganisation. Dass die Antragsgegner im vorliegenden Fall die Ausnahmevorschrift, nach der in einer besonderen Konstellation auch vier Abgeordnete für die Bildung einer Fraktion genügen können (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FraktG), nicht entsprechend auf die Antragsteller angewandt hätten, verletze weder die ehemalige Fraktion noch die Abgeordneten in ihren Rechten aus der Landesverfassung.
(c) LVerfG Brandenburg, 18.12.2023