Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt.
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.12.2023 entschieden (L 12 AS 1814/22).
Der 1966 geborene Kläger machte bei der beklagten Gemeinde vergeblich höhere SGB II-Leistungen für 2022 geltend. Dabei zweifelte er die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs an und verlangte die Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs. Das SG Münster wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Zwar seien die Inflationsrate und damit der Kaufkraftverlust für das zur Verfügung stehende Einkommen auch in Form vonstaatlichen Transferleistungen derzeit und schon im Jahr 2022 erheblich gewesen. Eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Inflationswerte seien nicht ohne weiteres auf die regelsatzrelevanten Güter zu übertragen. WelcheSchlussfolgerungen aus der Inflationsrate für eine Anpassung der Regelleistungen aufgrund dieser Teuerungsrate zu ziehen seien, sei vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser müsse bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufgreifen und unzureichende Berechnungsschritte korrigieren. Eine solche Reaktion sei erfolgt. Bereits für den Monat Juli 2022 sei von Amts wegen eine Einmalzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 € gewährt worden (§ 73 SGB II), womit der Gesetzgeber der regulären Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zuvorgekommen sei. Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 dokumentiere die angesichts komplexer demokratischer Gesetzgebungsverfahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preisentwicklung und Regelbedarfsanpassung. Damit habe er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein inflationsgeschütztes Grundsicherungsniveau geschaffen.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (B 7 AS 56/24 B).
(c) LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2024