Dies hat das Landessozialgericht (LSG) jüngst entschieden(Urteile vom 24.05.2023 – L 10 KR 459/22 SodEG und L 10 KR 657/22 SodEG –sowie Urteil vom 14.06.2023 – L 10 KR 487/22 SodEG -).
In allen drei Fällen bewilligte die beklagte Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Heilmittelzulassung den Klägern – Physiotherapiepraxen aus Düsseldorf, Kerpen und Aachen – Ausgleichszahlungen aus dem sog. Corona-Rettungsschirm. In den ersten beiden Verfahren berechnete sie diese anhand der Abrechnungsdaten, die dem GKV-Spitzenverband für die betreffenden Praxen zum 4. Quartal 2019 vorlagen, im dritten Fall gewährte sie den in der Verordnung für im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.04.2020 zugelassene Leistungserbringervorgesehenen Mindestbetrag von 4.500 €.
In den ersten beiden Verfahren haben sich die Kläger im Wesentlichen gegen die Berechnung der Ausgleichszahlung anhand allein der dem GKV-Spitzenverband zum 4. Quartal 2019 vorliegenden Abrechnungsdaten gewandt und hierzu geltend gemacht, die Daten des GKV-Spitzenverbandes seien unzutreffend und zudem dürfe nicht nur auf die Abrechnungsdaten für das 4. Quartal abgestellt werden. Im dritten entschiedenen Verfahren bemängelte die Heilmittelpraxis den ihr gewährten Mindestbetrag maßgeblich mit der Begründung, einer ihrer Gesellschafter habe die Praxis bereits zuvor allein betrieben; dessen Umsätze im 4. Quartal 2019 (im sechsstelligen Bereich) seien der Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde zu legen.
In allen Verfahren sind die Klagen vor den Sozialgerichten ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat diese Entscheidungen auf die Berufungen der Heilmittelpraxen hin nun bestätigt. Ein höherer Anspruch ergebe sich weder aus den eindeutigen Regelungen der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) noch aus Verfassungsrecht. Der Verordnungsgeber habe im Frühstadium der Pandemie mit dem Corona-Rettungsschirm für Heilmittelpraxen das nicht zu beanstandende Ziel verfolgt, die Versorgungsstrukturen im Heilmittelbereich mit geringem Verwaltungsaufwand und zügig umzusetzenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Hierbei habe ihm ein weiter rechtlicher Gestaltungsspielraum zugestanden, den er in zulässiger Weise genutzt habe.
(c) LSG NRW, 02.11.2023