Dies hat das Landessozialgericht (LSG) jüngst entschieden (Beschluss vom 08.11.2024,L 20 AY 16/24 B ER). 

Die Antragstellerin stammt aus Guinea und lebt seit 2009 in Deutschland. Ihr Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Sie ist seither vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Abschiebung wurde angedroht. Die Antragstellerin erhielt regelmäßig befristete ausländerrechtliche Duldungen und ist auch derzeit im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Sie bezieht laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Einschluss einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die Antragsgegnerin die Antragstellerin 2024 auf Leistungen für Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Körper- und Gesundheitspflege. Das Sozialgericht Duisburg lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur eingeschränkte Leistungen erhalten. Wenn die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung vorlägen, müsse diese grundsätzlich erfolgen. Die Antragsgegnerin habe kein Ermessen. 

Sie habe bei summarischer Prüfung allerdings die Höhe der monatlichen Geldleistungsansprüche um 15 Euro zu niedrig bemessen. Allein das Berufen auf eine von der Länderarbeitsgemeinschaftfür Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) erarbeitete Entscheidungsalternative der engen Auslegung des Körperpflegebegriffs reiche nicht aus, um zu begründen, warum eine enge statt einer weiten Auslegung zutreffend sein solle. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1a Abs. 3 AsylbLG gestatteten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keine einstweilige Verpflichtung zu uneingeschränkten Leistungen.

LSG NRW, 17.12.2024

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