Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass gegen einen Hinweis auf ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Somit können die Patienten vorerst  weiter versorgt werden.

Ausgangspunkt war ein Eilantrag eines Regionalkrankenhauses aus dem ländlichen Raum, in dem der Medizinische Dienst (MD) eine Kontrolle durchgeführt  hatte. Dabei stellte der MD fest, dass die Qualitätsanforderungen für die Versorgung von Oberschenkelhalsbrüchen nicht vollständig erfüllt waren, weil am Wochenende kein Geriater zur Verfügung stand. Infolgedessen übersandte  die Krankenkasse ein Schreiben an das Krankenhaus, wonach diese Leistungen nicht mehr erbracht und abgerechnet werden dürften.

Das Krankenhaus erhob Widerspruch und argumentierte, dass ein  Leistungsverbot neben einer fehlenden Rechtsgrundlage auch unverhältnismäßig  sei. Es komme zu einer Gefährdung der Versorgungslage im Einzugsgebiet, da  Patienten mit akutem Operationsbedarf über weite Strecken transportiert werden  müssten. In den wenigen Häusern, die nach den Kontrollen des MD noch operieren  dürften, bestünden bereits erhebliche Engpässe. Nach einem Unfall müsse die Operation innerhalb von 24 Stunden erfolgen, was in diesen Fällen nicht  immer gewährleistet sei.

Einen solchen Widerspruch hielt die Kasse für unstatthaft, da es  sich nach ihrer Ansicht um ein reines Informationsschreiben und keinen Verwaltungsakt handelte.

Das LSG hat die Position des Krankenhauses bestätigt. Die Krankenkasse  hätte demnach nicht nur allgemeine Hinweise verschickt, sondern einen  behördlichen Verwaltungsakt erlassen. Das bedeutet, dass Gesetze und  Richtlinien zur konkreten Umsetzung einer zusätzlichen Entscheidung im  Einzelfall bedürfen. Maßnahmen, die Sanktionen verhängen, gelten als hoheitlicher  Akt. Deshalb habe ein Widerspruch gegen solche Maßnahmen aufschiebende Wirkung,  das heißt, die Sanktion werde bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht  wirksam. Erst dann werde geprüft, ob ein vollständiger Ausschluss von  Leistungen und Abrechnung nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ eventuell  unverhältnismäßig ist und gegen höheres Recht verstößt.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Beschluss vom 30. Oktober 2024, L 4 KR 419/24 B ER

(c) LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2024

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