Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass  eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres  Lebensgefährten haften muss.

Geklagt hatten eine Frau und deren Tochter (geb. 2006) aus Hannover. Mit  ihrem Lebensgefährten und Vater bezogen sie seit 2005  Grundsicherungsleistungen. Um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft kümmerte sich  der Lebensgefährte. Als die Frau nach der Elternzeit wieder arbeitete,  beauftragte sie ihn 2008 mit der Abmeldung der Bedarfsgemeinschaft beim  Jobcenter, da sie ihren Lebensunterhalt nun selbst sicherstellen konnten. Er  aber leitete stattdessen die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing  sämtlichen Schriftverkehr ab.

Erst Jahre später erfuhr das Jobcenter durch eine Mitteilung der  Deutschen Rentenversicherung von der Beschäftigung. In der Folge machte es eine  Erstattungsforderung von rd. 11.000 Euro gegenüber der Frau geltend, die sie  zunächst in Raten bezahlte.

Nach der Verurteilung des Mannes wegen Sozialleistungsbetrugs und dem  Ende der Beziehung klagte sie jedoch, da sie von dem Vorgang nichts gewusst  habe. Von dem Handeln ihres damaligen Lebensgefährten habe sie erst erfahren,  als eine Gehaltsanfrage des Jobcenters bei ihrem Arbeitgeber eingegangen war.

Das LSG  hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Die Frau könne sich nicht  auf Vertrauensschutz berufen, da sie sich das Verhalten ihres Lebensgefährten  als Vertreter zurechnen lassen müsse. Sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen.  Wer den Rechtsschein dazu setze, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter  auftrete, müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht  dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen  mehr hatte. Es sei der Rechtsfigur einer solchen Vollmacht immanent, zum Schutz  des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten seien.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Urteil vom 27. Februar 2024, L 11 AS 330/22 , veröffentlicht  bei www.juris.deVorinstanz:  SG Hannover

(c) LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2024

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