Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass  die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu erheblichen  Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen kann, die den Wert der  Versicherungen sogar übersteigen können. 

Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis  Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in  der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei  Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 13.500 €. Erst als ihr Ex-Mann 2019  gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der  Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde  machte daraufhin eine Rückforderung von rd. 14.000 € geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 € überschritten wurde und die Frau daher nicht  hilfebedürftig gewesen sei. 

Hiergegen klagte sie und argumentierte, dass sie von den Verträgen keine  Kenntnis gehabt habe. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen  und habe die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von  den Versicherungen erfahren und habe das Jobcenter umgehend informiert.  Außerdem meinte sie, dass höchstens der Versicherungswert oberhalb des  Freibetrags berücksichtigt werden könne. 

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass  die Frau die Verträge persönlich unterschrieben hatte und jährliche  Wertmitteilungen erhalten hat. 

Das  LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es  ausgeführt, dass die Verträge ohne „Hartz-IV-Klausel“ kein geschütztes  Altersvorsorgevermögen seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den  Vermögensfreibetrag der Frau übersteigenden ca. 4.000 € zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Frau in jedem Monat, in dem das  Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, so dass die gesamten ca.  14.000 € zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz hat das Gericht verneint,  da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hat. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2023, L 11 AS  221/22, veröffentlicht  bei www.juris.deVorinstanz:  SG Lüneburg

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15. Mai 2023

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