Recht & Politik

Unterschrift auf Arbeitsvertrag reicht nicht für Entgeltfortzahlung – ohne Arbeit kein Geld

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat  entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der  Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.

Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis  Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang  Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen  zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da  er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse des Mannes lehnte  daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein  sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein  Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur  Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die  Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung  vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls  würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht  anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden,  da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem  Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der  Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser  Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach  einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass  Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die  direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche  Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an  seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Januar 2025, L 16 KR 61/24 , veröffentlicht bei www.juris.deVorinstanz:  SG Stade

LSG Niedersachsen, 10.02.2025

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