Durch die Wohnungshilfe soll ein Unfallopfer im Haushalt möglichst  selbstständig bleiben. Wo die Grenze zwischen behindertengerechtem  Wohnungsumbau und eigenverantwortlicher Modernisierung verläuft, hat das Landessozialgericht  Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung beleuchtet.

Geklagt hatte ein Mann aus Südniedersachsen (geb. 1980), der als  17-Jähiger einen Unfall auf dem Weg zur Schule erlitt. Er fuhr mit seinem  Motorroller und wurde von einem entgegenkommenden PKW in dessen Überholvorgang  frontal erfasst. Seitdem ist er dauerhaft beeinträchtigt und kann insbesondere den rechten Arm nicht mehr benutzen.

Mit seinen Eltern lebt der Mann in deren Haus in dörflicher Lage. Als  das Ende der alten Heizung absehbar war, beantragte er beim  Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) eine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhackschnitzelheizung.  Er verwies darauf, dass die alte Anlage mit Scheitholz beschickt wurde und daher  nicht behindertengerecht war. Seine Eltern könnten ihn körperlich auch nur noch  bedingt unterstützen.

Der GUV lehnte eine Beteiligung ab. Es handele sich um nicht  förderungsfähige Aufwendungen zur Instandhaltung und Modernisierung, die  grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers sei. Eine unfallbedingte Notwendigkeit  für die Neuinstallation liege nicht vor.

Das  LSG hat die Rechtsauffassung des GUV bestätigt. Zwar sei die Förderung von  Heizungsanlagen von der Wohnungshilfe nicht generell ausgeschlossen. Jedoch  bestehe keine behinderungsbedingte Notwendigkeit zum Austausch, da sich die  Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls nicht verändert hätten. Zudem  müssten in einer  Versorgungs- und Einstandsgemeinschaft wie der Familie nicht alle Hausbewohner unabhängig  von Alter und Fähigkeiten alle im Zusammenhang mit dem Wohnen denkbaren  Verrichtungen selbst ausführen können. Die Eltern hätten die Beheizung des  Hauses in den vergangenen Jahren bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis der  Anlage stets bewerkstelligt. Außerdem hätte sich bei Beeinträchtigungen der  Eltern die Wahl einer Heizung ohne häufige Brennstoffzufuhr und Entleerungen  aufgedrängt, also eine Öl-, Gas- oder Stromheizung.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Beschluss vom 27. Juni 2023, L 6 U 78/21 , veröffentlicht  bei www.juris.deVorinstanz:  SG Hannover

(c) LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2023

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