Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich zu  einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt.

Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der  2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von  dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine  Rückforderung von rd. 400 € geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während  eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten – auch wenn  es „nur“ ein Jugendarrest sei.

Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche  Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei  keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine  Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit  erzieherischem Charakter.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zur  Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz einen Leistungsausschluss für  Personen vorsehe, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhielten. Hiervon würde alle Freiheitsentziehungen in  allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und  könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre  Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im  Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten. 

Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der  Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und  die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Urteil vom 20. Juni 2024, L 11 AS 117/24Vorinstanz:  SG Braunschweig

(c) LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2024

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