Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat  entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von  Grundsicherungsleistungen führen können.

Geklagt hatte ein Ingenieur (geb. 1967) aus Hannover, der seit  2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später nahm er am  Landgericht eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter jedoch zu  keiner Zeit mitteilte. Im Rahmen der Schöffenentschädigung gab er gegenüber dem  Landgericht an, als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500,00 Euro zu erzielen. Auf dieser Grundlage erhielt er eine Zeit- und Verdienstausfallentschädigung, die sich für die einzelnen Tätigkeiten in den  Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro belief.

Nachdem das Jobcenter Kenntnis von den Zahlungen erlangt hatte,  machte es – unter Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge – eine  Erstattungsforderung von rund 800 Euro geltend.

Hiergegen klagte der Mann und meinte, ihm stehe ein  Jahresfreibetrag von 2.400,00 Euro für Aufwandsentschädigungen zu. Eine  Erstattung halte er unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für  ausgeschlossen. Auch habe er wissentlich keine Entschädigung für Verdienstausfall  beantragt. Vielmehr sei dem Landgericht bekannt gewesen, dass er Grundsicherungsempfänger sei, und dem Jobcenter sei bekannt, dass er Schöffe  sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Nach  dem klaren Gesetzeswortlaut sei kein Jahresfreibetrag, sondern ein  Monatsfreibetrag von 200,00 Euro zu berücksichtigen. Erst 2023 sei mit dem  Bürgergeldgesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er gegenüber dem  Jobcenter unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe lediglich mitgeteilt,  dass er „vielleicht irgendwann“ als Schöffe tätig werden könne. Über die genaue  Ausübung der Tätigkeit oder erhaltene Entschädigungen habe er jedoch nicht  informiert. Auch ein allgemeines Beratungsgespräch befreie ihn nicht von seinen  konkreten Anzeige- und Mitteilungspflichten.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,  Urteil vom 29. August 2024, L 11 AS 75/21 , veröffentlicht  bei www.juris.deVorinstanz:  SG Hannover

(c) LSG Niedersachsen-Bremen, 04.101.2024

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