Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat  entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht für eine  gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss.

Geklagt hatte eine Seniorin (geb. 1952) aus Hannover, die nach den  Wechseljahren an einer Trockenheit des Intimbereichs und Schmerzen beim  Geschlechtsverkehr litt. Ihr Frauenarzt empfahl ihr eine Laserbehandlung. Hierdurch  würde es zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung kommen und  damit zu einer längerfristigen Besserung der Beschwerden. Außerdem könne  dadurch eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden.

Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Eine Laserbehandlung des  Intimbereichs sei keine Kassenleistung, da sie durch den Gemeinsamen  Bundesausschuss nicht zugelassen sei. Ausnahmen vom generellen Leistungsausschluss seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich.

Hiergegen argumentierte die Frau, dass bei ihr keine andere  Behandlung möglich sei. Zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der Therapie  belegen. Die Frau war der Auffassung, dass man ihr eine erfolgversprechende  Behandlung aufgrund ihres Alters verwehre, weil die sexuelle Gesundheit älterer  Menschen nicht ernst genommen werde. Der Geschlechtsverkehr sei jedoch naturgegeben, wie alle anderen Körperfunktionen auch. Bei Störungen von  Körperfunktionen müsse die GKV unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten  aufkommen. Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur  Begründung hat es ausgeführt, dass eine Laserbehandlung des Intimbereichs als  neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten sei, die durch den  Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Eine Entscheidung über die  politische Dimension und Relation einzelner GKV-Leistungen habe das Gericht  nicht zu treffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne einer Altersdiskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten.

(c) LSG Niedersachsen, 09.09.2024

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