Das Landesarbeitsgericht  Niedersachsen hat die erstinstanzliche klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.08.2022 zum Aktenzeichen 2 Ca 27/22 durch  Urteil vom 20.02.2023 bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin war als  Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen  Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Die Parteien stritten über die Frage,  ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem  angeordneten Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte  Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.

In seinen Entscheidungsgründen  führte das Landesarbeitsgericht u.a. aus, dass Provisionen, die erst während  eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG i.d.F. vom 23.05.2017  fällig werden, nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung kommen, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.

Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.

(c) LAG Niedersachsen, 03.07.2023

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