Der 2. Strafsenat des Kammergerichts – Staatsschutzsenat – hat heute die beiden Angeklagten Peter K. (65 Jahre) und Thomas W. (62 Jahre) – zwei ehemalige Mitglieder der inzwischen aufgelösten linksextremistischen Vereinigung „Das K.O.M.I.T.E.E“ – der Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schuldig gesprochen. Die beiden Angeklagten wurden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht setzte die Dauer der Bewährungszeit jeweils auf drei Jahre fest. Das Gericht ordnete ferner an, dass die von dem Angeklagten Peter K. in Venezuela erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:3 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Nach den Feststellungen des Senats hätten die beiden Angeklagten im April 1995 gemeinsam mit einem bereits verstorbenen Komplizen einen Sprengstoffanschlag auf ein im Bau befindliches Abschiebegefängnis in Berlin-Grünau geplant. Durch die Aktion hätten sie die Abschiebung von Personen kurdischer Herkunft verhindern wollen, um dadurch den Kampf der terroristischen Vereinigung „Partiya Karkeren Kurdistan“ (PKK) zu unterstützen. Die Verabredung zu dem Anschlag seien die Angeklagten als Mitglieder einer Vereinigung namens „Das K.O.M.I.T.E.E.“ eingegangen, zu der sie sich spätestens im Herbst 1994 dauerhaft zusammengeschlossen hätten. In der Nacht zum 11. April 1995 hätten die Angeklagten gemeinsam mit ihrem Komplizen vier mit einem Sprengstoffgemisch befüllte Propangasflaschen mit einem Gewicht von 120 Kilogramm auf einem Parkplatz in der Nähe der Haftanstalt von einem Fahrzeug in ein anderes umgeladen. Nach dem Tatplan hätten die Flaschen noch in derselben Nacht im Keller des Gebäudes deponiert und mit einem Zeitzünder zur Explosion gebracht werden sollen. Den Angeklagten sei bei Tatbegehung bekannt gewesen, dass sich aufgrund der Baustellensituation in der Nacht keine Menschen in dem Gebäude aufhielten. Der Anschlag sei allein deshalb nicht verübt worden, weil sich die Angeklagten von einer zufällig vorbeifahrenden Polizeistreife entdeckt gefühlt hätten und Hals über Kopf geflüchtet seien. Sie hätten die beiden auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge mit zum Teil offenen Seitentüren, den Propangasflaschen, einem Brandsatz zur späteren Spurenbeseitigung und zahlreichen Personaldokumenten der beiden Angeklagten zurückgelassen. Die Angeklagten seien aus der Bundesrepublik Deutschland geflohen und hätten sich zuletzt in Venezuela aufgehalten.

Die Angeklagten hatten sich den Strafverfolgungsbehörden in der Woche vor dem Prozessbeginn am 17. März 2025 nach vorangegangener Kontaktaufnahme zur Bundesanwaltschaft selbst gestellt. Dem Urteil lag eine Verfahrensverständigung zugrunde. Diese sah für beide Angeklagte für den Fall eines Geständnisses einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bis zu zwei Jahren auf Bewährung vor. Der Prozess wurde an vier Verhandlungstagen geführt.

Trotz der Tatbegehung vor fast 30 Jahren sei hier noch keine Verjährung der Strafverfolgung eingetreten – so der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Denn die gesetzliche Verjährungsfrist betrage für die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zwanzig Jahre. Durch bestimmte strafprozessuale Maßnahmen sei die Verjährung mehrfach nach § 78c Absatz 1 des Strafgesetzbuches unterbrochen worden, so zum Beispiel durch den Erlass der beantragten Haftbefehle. Die Verjährungshöchstfrist des § 78c Absatz 3 des Strafgesetzbuches betrage hierbei 40 Jahre seit der Tatbegehung.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Angeklagten unter anderem erheblich zu Gute gehalten, dass sie sich nach Gewährung politischen Asyls in Venezuela den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt und damit anerkannt hätten, dass sie sich für ihre Tat vor der deutschen Justiz zu verantworten hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Az.: 2 St 2/24

Kammergericht, 08.04.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner