Mit Urteil vom 29. August 2024 hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts die Berufung der Mutter der verstorbenen Ex-Freundin des Fußballspielers gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin II zurückgewiesen. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten verletzten nicht den postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch der verstorbenen Tochter der Klägerin.

Dem Urteil des Landgerichts vom 29. November 2022 lag eine Klage auf Unterlassung von sechs in einem Zeitungsinterview im Februar 2021 getätigten Äußerungen des Fußballspielers und Beklagten über die verstorbene Tochter der Klägerin zugrunde. Das Landgericht hatte in seinem Urteil einem Antrag stattgegeben und dem Beklagten untersagt, diese Äußerung weiter zu tätigen. Im Übrigen hatte es die Klage zurückgewiesen. Die weiteren Äußerungen verzerrten zwar teilweise das Lebensbild der Verstorbenen, allerdings nicht in einer erheblichen Weise. Auch verletzten sie die Menschenwürde nicht. Gegen das Urteil hatte die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, dass der Beklagte auch zur Unterlassung der weiteren Äußerungen verurteilt wird.

Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Kammergericht ausgeführt, die beanstandeten Äußerungen verletzten nicht den postmortalen Achtungsanspruch der Verstorbenen. Dieser Anspruch, der sich aus der Menschenwürde aus Art. 1 Grundgesetz (GG) ergebe, schütze zwar auch nach dem Tod vor Herabwürdigungen oder Erniedrigungen. Der Schutzbereich sei aber enger als das nur für lebende Personen geltende allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. ,

Für eine Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs müsse eine Verletzung der Menschenwürde vorliegen. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten enthielten jedoch keine solchen Erniedrigungen oder Herabwürdigungen der Verstorbenen und verletzten nicht ihre Menschenwürde. 

Das Gericht hat ebenfalls eine Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs verneint. Hierfür hätte die Verstorbene zunächst ein „Lebensbild“, also eine besondere Lebensleistung, aus der ein besonderes öffentliches Ansehen erwächst, hinterlassen müssen. Ein solches Lebensbild habe die Rechtsprechung beispielsweise bei Marlene Dietrich oder Dr. Helmut Kohl angenommen. Bei der verstorbenen Tochter der Klägerin hat das Kammergericht ein solches Lebensbild hingegen nicht gesehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zwar nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die unterbliebene Zulassung der Revision innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung des Urteils Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht: Urteil vom 29. August 2024, Aktenzeichen 10 U 168/22

Landgericht Berlin II: Urteil vom 29. November 2022, Aktenzeichen: 27 O 339/21

(c) Kammergericht, 29.08.2024

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