Morgen, am 31.12.2024, treten von dem rheinland-pfälzischen Justizministerium auf den Weg gebrachte Vorschriften in Kraft, die es Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern ermöglichen, in ihren Sitzungen Robe zu tragen.
Justizminister Herbert Mertin erklärte zur Gesetzesänderung: „Als das Institut der Rechtspfleger eingeführt wurde, hat diese Berufsgruppe Aufgaben übernommen, die zuvor Richterinnen und Richter erledigt haben.Trotzdem sieht das Gesetz bislang nicht vor, dass Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in den von ihnen geleiteten Verfahren eine Robe tragen dürfen. Ich kann ihren Wunsch, dass wir das ändern, sehr gut nachvollziehen. Denn bei Zwangsversteigerungsterminen oder Terminen in Insolvenzverfahren repräsentieren Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger das Gericht ebenso, wie es sonst Richterinnen und Richter tun. Rein optisch ist ihre herausgehobene Stellung aber nicht sofort erkennbar. Dass wir die Amtstracht für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger einführen, ist dabei nicht allein ein Zeichen der gebotenen Wertschätzung. Die Robe trägt auch dazu bei, den Respekt der Beteiligten gegenüber unserer Justiz zu stärken.“
Die Vorsitzende des rheinland-pfälzischen Landesverbands des Bunds Deutscher Rechtspfleger Jella Fiebach und der stellvertretender Vorsitzende Christopher Zipf betonten anlässlich des bevorstehenden Inkrafttretens: „Die Einführung der Robe für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger stellt einen Meilenstein für unseren Berufsstand dar. Dieser Schritt ist nicht nur eine Anerkennung unserer Arbeit, sondern verleiht der Unparteilichkeit und Objektivität im Rahmen unserer sachlich unabhängigen Entscheidungsfindung besonderen Ausdruck. Wir danken dem Ministerium der Justiz für die angenehme und zielführende Zusammenarbeit!“
Information:
Dem § 18d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen sowie bei anderen verfahrensleitenden Handlungen und Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint, eine Amtstracht tragen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, bestimmt die die Amtshandlung leitende Rechtspflegerin oder der die Amtshandlung leitende Rechtspfleger.“
Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sind nach § 3 des Rechtspflegergesetzes bestimmte richterliche Tätigkeiten übertragen. In ihre Zuständigkeit fallen beispielsweise Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, darunter die Leitung von Versteigerungsterminen, sowie verschiedene Amtshandlungen mit Leitungsfunktion in Verfahren nach der Insolvenzordnung. Soweit Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger selbständig sitzungsleitende Funktionen ausüben, repräsentieren sie das Gericht ebenso wie Richterinnen und Richter.
Bislang trugen in der Justiz Rheinland-Pfalz nach § 18d Gerichtsorganisationsgesetz im Wesentlichen die folgenden Personen eine Amtstracht: Richter, Rechtsanwälte und Notare, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
JM Rheinland-Pfalz, 30.12.2024