Hessens Justizminister Christian Heinz hat an diesem Donnerstag mitgeteilt, dass 104 inhaftierte Personen (Stand: 11. Dezember 2024) aus Anlass des Weihnachtsfestes im Gnadenwege entlassen worden sind. „Das Weihnachtsfest mit der Familie kann der erste wichtige Schritt zur Resozialisierung sein. Mit dem Gnadenerlass wollen wir Inhaftierten einen ersten wichtigen Grund für ein straffreies Leben geben. Familien und das soziale Umfeld spielen dabei eine ganz entscheidende Rolle“, sagte der Justizminister und ergänzte: „Außerdem tragen wir dazu bei, dass sich Inhaftierte frühzeitig, also noch vor den Feiertagen, um Hilfsangebote kümmern und Behördengänge erledigen können. Wir wollen dazu beitragen, dass sie in ihrem sozialen Umfeld wieder ankommen, das ist sehr wichtig für ein Leben ohne Straftaten.“
Für einen Gnadenerweis und eine damit verbundene Entlassung zum 21. November 2024 kommen grundsätzlich alle Strafgefangenen in Betracht, die eine von einem Gericht des Landes Hessen verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest verbüßen und deren Strafende in die Zeit vom 22. November 2024 bis einschließlich 1. Januar 2025 fällt. „Das Gnadenrecht ist Teil der Hessischen Verfassung. In unserem Land, wie in den meisten Bundesländern auch, ist es eine lange Tradition, Strafgefangene, deren Freiheitsstrafe vor oder zu Weihnachten endet, unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Gnadenerlass vorzeitig zu entlassen“, so der Justizminister.
Ausgenommen vom Gnadenerweis sind Gefangene, die eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder eine Freiheitsstrafe,Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer der in § 181b StGB genannten Straftaten (das sind vor allem Taten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern) verbüßen. Wenn eine über den 1. Januar 2025 hinausgehendeAnschlussvollstreckung vorgesehen ist (zum Beispiel Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren) scheidet ein Gnadenerweis ebenfalls aus. Der einzelne Strafgefangene muss keinen Gnadenantrag stellen, allerdings scheidet eine vorzeitige Entlassung aus, wenn der Strafgefangene nicht damit einverstanden ist. „Hannah Arendt hat das Weihnachtsfest einmal als ‚Wunder des Neuanfangs‘ bezeichnet. Ich wünsche jedem einzelnen Inhaftierten, der im Gnadenweg das Fest mit seiner Familie feiern kann, dass es der Ausgangspunkt für ein straffreies Leben wird.“
HMdJ, 19.12.2024