Auch im Jahr 2021 konnten durch das hessische Projekt ,Auftrag ohne Antrag‘ große Erfolge erzielt werden. Das Projekt zielt darauf ab, die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch die Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit, Ratenzahlungen oder sogar direkten Zahlungen abzuwenden. So konnten im Jahr 2021 17.098 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Vorjahr: 20.739 Tage) abgewendet und dadurch 2.924.099,96 Euro Haftkosten eingespart werden. Der Name des Projekts rührt daher, dass die örtlichen Träges des Projekts tätig werden, ohne dass die Verurteilten hierauf hingewirkt hätten. Demgegenüber hat Hessen bereits im Jahr 1981 das Projekt „Auftrag mit Antrag“ ins Leben gerufen, bei dem die Verurteilten aktiv auf die Vollstreckungsbehörden zugehen, um Lösungen zur Tilgung von Geldstrafen zu finden. Mit einem Antrag des Verurteilten konnten im Jahr 2021 14.894.473,84 Euro Haftkosten (87.092 Tagessätze) eingespart werden.
Dazu erklärte Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann: „Eine Ersatzfreiheitsstrafe droht immer dann, wenn Verurteilte eine Geldstrafe nicht zahlen. In diesem Fall kann angeordnet werden, dass die Geldstrafe ersatzweise im Gefängnis vollstreckt wird. Dies ist misslich, denn jeder Hafttag schlägt in der Staatskasse mit rund 170 Euro zu Buche. Außerdem werden die Verurteilten durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus ihrem Umfeld gerissen, was in vielen Fällen drastische Auswirkungen hat. An dieser Stelle setzt unser hessisches Projekt ‚Auftrag ohne Antrag‘ an. In 2021 konnten so rund 3 Millionen Euro Haftkosten eingespart werden. Durch das Projekt Auftrag mit Antrag konnten rund 15 Millionen Euro Haftkosten eingespart werden.“
Kommt es zu einer Situation, in der ein Verurteilter auf Anschreiben der Vollstreckungsbehörde nicht reagiert und die Geldstrafe nicht bezahlt, wird bei Auftrag ohne Antrag der örtliche Träger des Projekts ohne Antrag des Verurteilten beauftragt, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe tätig zu werden. Gemeinsam mit dem Verurteilten werden Wege gesucht, die Geldstrafe zu begleichen. Dies kann durch eine Ratenzahlungsvereinbarung aber auch eine direkte Zahlung des Verurteilten geschehen. Auch gemeinnützige Arbeit kann vermittelt werden. Bei Wohnungslosigkeit kann zudem übergangsweise während der Ableistung gemeinnütziger Arbeit Wohnraum zur Verfügung gestellt werden.
Eva Kühne-Hörmann weiter: „Ersatzfreiheitsstrafen stehen häufig in der Kritik, doch in Hessen tun wir alles, um nicht nur die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern, sondern den Verurteilten darüber hinaus zu helfen. ‚Auftrag ohne Antrag‘ schafft eine der wenigen Gelegenheiten, Personen zu erreichen, die üblicherweise nur schwer erreicht werden. Gerade diese Personen werden während des gesamten Zeitraums unterstützt und motiviert. Dabei geht die Initiative von uns aus. Diese enge Betreuung kann ein wichtiger Beitrag dazu sein, den Menschen eine Struktur im Leben zu geben und auch zukünftig straffrei zu bleiben.“
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 798 Fälle durch „Auftrag ohne Antrag“ abgeschlossen. Dabei erfolgte die Abwendung von 17.098 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in 13,2 % der Fälle durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit, in 25,4 % der Fälle durch Zahlungen und vorläufig in 10.498 Fälle durch Stellung eines Antrags auf Ratenzahlung.
Zum Hintergrund:
Das Projekt „Auftrag ohne Antrag“ hat sich im Jahr 2009 aus der zunächst informellen Hilfe des Vereins Haftentlassenenhilfe Frankfurt e. V. bei der Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen im Bezirk der Staatsanwaltschaft Wiesbaden entwickelt. Als nächste Station wurde das Projekt im Juli 2013 im Landgerichtsbezirk Kassel bei dem Träger Soziale Hilfe e. V. verortet. Zwischenzeitlich ist das Projekt „Auftrag ohne Antrag“ in allen hessischen Landgerichtsbezirken implementiert.
Quelle: Hessisches Ministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 18. Mai 2022