Bezugnehmend auf die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Amtsenthebung zweier Arbeitsrichter nimmt Ministerin Susanne Hoffmann für das Ministerium der Justiz wie folgt Stellung:
Zunächst bitte ich um Verständnis, dass mir aus Rechtsgründen eine Auskunft zu laufenden personellen Einzelangelegenheiten grundsätzlich nicht möglich ist. Allgemein kann ich ausführen, dass der Erlass von Maßnahmen nach § 32 DRiG von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängig ist. Dabei ist es für die Prüfung weiterer Verwendungsmöglichkeiten eines Richters von Gesetzes wegen erforderlich, den jeweiligen Werdegang des Betroffenen unter Einbeziehung der bisherigen beruflichen Erfahrungen in den Blick zu nehmen. Dem wurde Rechnung getragen.
Zudem haben beide Arbeitsrichter die ihnen angebotenen Stellen bei den Amtsgerichten Eberswalde und Bernau sowie der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) selbst unter Hinweis auf ihre Biographie mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihre Verwendung dort „aus fachlicher Sicht nicht möglich“ sei, weil sie in den geforderten Rechtsgebieten Jahrzehnte nicht tätig gewesen seien. Insofern nimmt die benannte Passage des Bescheids Bezug auf die Selbsteinschätzung der beiden Arbeitsrichter. Diese Selbsteinschätzung galt es im Verwaltungsverfahren aufgrund objektiver Kriterien zu überprüfen und damit auch anhand ihres bisherigen Werdegangs.
Justizministerin Hoffmann erklärt dazu:
„Den Vorwurf der Diskriminierung von Richtern mit Ostbiographie weise ich entschieden zurück. Vielmehr habe ich mich immer für eine Förderung von Richtern mit ostdeutscher Herkunft stark gemacht. So wurden in meiner Amtszeit zahlreiche Richter mit Ostbiographie in Führungspositionen gewählt, u. a. erstmals der Präsident eines Landgerichts und der Vizepräsident eines Obergerichts.“
Quelle: Justizministerium Brandenburg, Pressemitteilung vom 4. April 2023