Um die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Strafverfolgung weiter zu festigen, hat der Brandenburgische Minister der Justiz am 10. Februar 2025 neue Transparenzregelungen zum Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft geschaffen. Mit dieser Maßnahme wird die Form und Nachvollziehbarkeit von ministeriellen Weisungen an die Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg erstmals verbindlich normiert: Weisungen des Justizministeriums müssen der Textform entsprechen und zu den Akten genommen werden.

Justizminister Dr. Benjamin Grimm: „Die Staatsanwaltschaft ist unentbehrliches Organ der Strafrechtspflege und garantiert mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche und gesetzmäßige Verfahrensabläufe. Sie ist berufen, unparteiisch und objektiv auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit hinzuwirken. Versuche den Eindruck zu erwecken, die Politik könnte die Staatsanwaltschaften für ihre Zwecke instrumentalisieren, beschädigen deren Ansehen und das der Justiz insgesamt. Die neu geschaffene Transparenzregelung entzieht Spekulationen über Durchgriffsversuche der Politik auf die zuständigen Ermittler von vornherein den Boden.“

Die Staatsanwaltschaft übt selbst keine Rechtsprechungstätigkeit aus und ist Teil der Exekutive. Sie untersteht der Kontrolle der Landesregierung, die die Dienstaufsicht wahrzunehmen und politisch zu verantworten hat. Das im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) normierte Weisungsrecht erlaubt die Erteilung von allgemeinen aber auch von Einzelweisungen des Justizministeriums. Dieses sogenannte „externe Weisungsrecht“ ist Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten Demokratieprinzips. Nähere Vorgaben für die genaue Ausgestaltung des externen Weisungsrechts macht das GVG nicht. Durch die nunmehr in Kraft getretene Änderung der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) im Land Brandenburg wird einem Missbrauch der Weisungsbefugnis entgegengewirkt.

Das Weisungsrecht unterliegt im Rahmen des Legalitätsprinzips engen rechtlichen Grenzen. Weisungen sind nur zulässig, um rechtswidrige Entscheidungen zu verhindern, sofern in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht sowie im Bereich der Ermessensausübung. Weisungen haben das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und unterliegen dem Verbot justizfremder Erwägungen.

Hintergrund:

Die Staatsanwaltschaft hat die Initiativkompetenz für strafrechtliche Ermittlungsverfahren, darf die Ermittlungen unter Ausschluss jeglicher Öffentlichkeit führen und hat das Anklagemonopol inne sowie die Sachleitungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden. Sie übt damit in einem Bereich hoher Eingriffsintensität eine zentrale Rolle aus, die zwar mit Richtervorbehalten für besonders einschneidende Zwangsmaßnahmen versehen ist; der Kernbestand der grundgesetzlichen Ordnung gebietet jedoch die Notwendigkeit einer hinreichenden Legitimation durch parlamentarische Verantwortung. Der Grundsatz, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch eine Legitimationskette zwischen Volk und Staatsorgangen gewährleistet sein muss, findet seinen Ausdruck in der im GVG normierten Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften.

Die BeStra regelt als allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz im Verhältnis zum staatsanwaltschaftlichen Geschäftsbereich insbesondere die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Ministerium, die das Ministerium in die Lage versetzen sollen, die ihm gesetzlich obliegende Aufsicht auszuüben. Diese Allgemeine Verfügung wurde am 10. Februar 2025 neu gefasst und durch eine Transparenzvorschrift ergänzt, die erstmals das Verhältnis des Ministeriums gegenüber dem nachgeordneten Bereich betrifft.

MJ Brandenburg, 10.02.2025

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