Im Streit um die Vergabe der Planungsleistungen für den Neubau der Asklepios-Klinik in Hamburg-Altona hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2022 entschieden, dass das Vergabeverfahren mit den bisherigen Vergabeunterlagen fortgesetzt werden kann, aber die finalen Angebote der beteiligten Bieter neu bewertet werden müssen. Der zuständige Vergabesenat hat damit einer Beschwerde der Asklepios Kliniken Hamburg gegen die Entscheidung der Vergabekammer weitgehend stattgegeben. Diese hatte im Juli 2022 aufgrund der Beanstandungen eines Bieters entschieden, dass das Vergabeverfahren in weiten Teilen wiederholt werden müsse. Nach der Entscheidung des Vergabesenats haben die von dem Bieter gegenüber den Vergabeunterlagen erhobenen Beanstandungen keinen Erfolg, lediglich die Wertung der finalen Angebote sei fehlerhaft gewesen, weil hier unangekündigt nicht nur die schriftlichen Gebote, sondern auch die mündlichen Präsentationen und Verhandlungen berücksichtigt worden seien. Mit der gestern bekannt gegebenen Entscheidung wurde das Vergabeverfahren deshalb in den Stand vor der Wertung der finalen Angebote der Bieter zurückversetzt.
Zur Vergabe der Planungsleistungen für den Klinik-Neubau in Altona hatte Asklepios 2019 zunächst einen Realisierungswettbewerb ausgeschrieben, den eine Bietergemeinschaft bestehend aus drei Architekturbüros und einem Landschaftsarchitekturbüro für sich entschieden hatte. Im weiteren Verfahren zur Vergabe (sog. Verhandlungsverfahren), zu dem noch zwei weitere Wettbewerbsteilnehmer eingeladen waren, rügte die Bietergemeinschaft die mangelnde Transparenz der Vergabeunterlagen und beantragte ein sog. Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Diese entschied mit Beschluss vom 27. Juli 2022, das Verfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen, und gab der Klinikbetreiberin auf, die Vergabeunterlagen zu überarbeiten.
Die behördliche Vergabekammer sah in den Vergabeunterlagen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz und Gleichheit darin, dass die Klinikbetreiberin sich offenhielt, das zu planende Bauvorhaben durch einen Generalunternehmer oder durch Vergabe an einzelne Gewerke umzusetzen (sog. alternative Bauleistungsvergabe). Dabei seien die Leistungspflichten der potenziellen Vertragspartner so offen und so weit ausgestaltet, dass die Vergabeunterlagen für die Planungsleistungen intransparent würden und keine Grundlage für eine ordnungsgemäße und realistische Kalkulation der Bieter schafften. Schließlich habe Asklepios das eingereichte Angebot der Bietergemeinschaft nicht hinreichend transparent bewertet, weil die Bewertung der Kriterien nicht vollständig ersichtlich sei.
Gegen diese Entscheidung legte die Krankenhausbetreiberin sofortige Beschwerde ein, über die der Vergabesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu entscheiden hatte. Begründet ist nach dessen Entscheidung nur die Rüge, dass Asklepios im Rahmen der Wertung entgegen den zuvor mitgeteilten Kriterien nicht nur die Inhalte der schriftlichen Gebote der Bieter berücksichtigt, sondern auch Inhalte aus den mündlichen Präsentationen bzw. Verhandlungen berücksichtigt habe. Die „alternative“ Ausschreibung der Planungsleistungen sowohl für den Fall der Einzelgewerksvergabe als auch für den Fall der Vergabe des Bauauftrags an einen Generalunternehmer führe nach den konkreten Gegebenheiten jedoch nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Transparenz der Leistungsbeschreibung. In Folge dieser Entscheidung kann das Vergabeverfahren mit einer Neubewertung der finalen Gebote, aber mit den bisherigen Vergabeunterlagen fortgesetzt werden.
Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht, Pressemitteilung vom 24. März 2023