Hildegard Bäumler-Hösl erhielt Ihre Ernennungsurkunde am 27. Februar 2023 von Generalstaatsanwalt Reinhard Röttle in Anwesenheit des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft München I, Hans Kornprobst, in den Räumen der Generalstaatsanwaltschaft München ausgehändigt.

Generalstaatsawalt Reinhard Röttle: „Ich freue mich wirklich sehr, dass wir mit Hildegard Bäumler-Hösl eine der erfahrensten Wirtschaftsermittlerinnen Deutschlands als neue Leiterin der ZKV gewinnen konnten.“

Hintergrund:

Zum 1. Oktober 2022 wurden die Tätigkeitsbereiche der seit dem 9. Oktober 2018 bei der Generalstaatsanwaltschaft München bestehenden Zentralen Koordinierungsstelle für Vermögensabschöpfung in Bayern (ZKV BY) ausgeweitet. Gleichzeitig erfolgte die Umbenennung in Zentral- und Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung Bayern (ZKV).
Durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde der Anwendungsbereich der Einziehung von Einnahmen aus Straftaten sowie die Möglichkeiten der Entschädigung von Tatopfern noch im Strafvollstreckungsverfahren erheblich erweitert („crime does not pay“). Die Zentral- und Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung Bayern (ZKV) unterstützt die bayerischen Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht nur bei der konsequenten Einziehung von inkriminierten Vermögenswerten aus Straftaten der Betäubungsmittelkriminalität, der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität, sondern auch in allen Fragen, die mit der Entschädigung der Tatopfer zu tun haben.

Hierzu obliegen der ZKV insbesondere

  • koordinierende Aufgaben einer Ansprechstelle für verfahrensübergreifende Fragestellungen,
  • Unterstützung der Fortbildung im Bereich Vermögensabschöpfung in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie
  • die Beratung der Gerichte und Staatsanwaltschaften in komplexen verfahrensbezogenen Einzelfragen.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 wurde der Tätigkeitsbereich der ZKV um folgende operative Tätigkeiten zudem ausgeweitet:

  • Durchführung selbständiger Einziehungsverfahren gemäß § 76a Abs. 1 bis 4 StGB in Bayern, soweit der Einziehungsbetrag 3.000 EUR übersteigt einschließlich der Entschädigung der Tatopfer, sofern es sich um Straftaten mit Individualgeschädigten handelt.
  • Vollstreckung ausländischer rechtskräftiger Einziehungsentscheidungen nach der VO 2018/1805/EU in Bayern (was im Falle des Vorhandenseins von Tatopfern ebenfalls die Entschädigung der Geschädigten mit einschließt).
  • Amtshilfe für den Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach § 9 S. 2 EUStAG.

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft München, Pressemitteilung vom 1. März 2023a

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