Gemäß dem Auftrag von Herrn Staatsminister Eisenreich vom 26.06.2023, die Öffentlichkeit über die getroffenen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung im Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ zu informieren, soweit dies im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens möglich ist, werden die bislang erfolgten Presseauskünfte wie folgt ergänzt:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) gegen sieben Mitglieder der „Letzten Generation“ wegen des Anfangsverdachts der Bildung bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1, Abs. 2 StGB wurden vom zuständigen Amtsgericht München gegen sechs Beschuldigte auch Beschlüsse zur Überwachung der Telekommunikation (§ 100a StPO) erlassen, die vom Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft München vollzogen wurden. Hervorzuheben ist, dass die Beschlüsse sich nicht gegen Journalistinnen oder Journalisten richteten. Unter den Telefonanschlüssen waren auch solche, die von Mitgliedern der „Letzten Generation“ für Pressekontakte genutzt wurden. Daher waren auch Journalistinnen und Journalisten von den Maßnahmen mitbetroffen. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat großes Verständnis dafür, dass dies von Medienvertretern kritisch gesehen wird. Umfassende Ermittlungen, zu denen die ZET gemäß § 152 Abs. 2 StPO gesetzlich verpflichtet ist, machten jedoch im konkreten Fall die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erforderlich.
Die Telekommunikationsüberwachung der im Zusammenhang mit der „Letzten Generation“ stehenden Telefonanschlüsse wurde mit dem Ziel beantragt, die Strukturen der „Letzten Generation“ aufzuklären und so dem Anfangsverdacht für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB nachzugehen. Dabei sind die Organisation und Verantwortlichkeiten für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wichtige Gesichtspunkte. Die überwachten Anschlüsse wurden nach den bisherigen Erkenntnissen nicht nur für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, sondern auch für verfahrensrelevante weitere Kommunikation genutzt. Insbesondere stellte das auf der Homepage der „Letzten Generation“ öffentlich als „Pressekontakt“ bezeichnete Festnetztelefon in organisatorischer Hinsicht einen wesentlichen Kommunikationskanal der „Letzten Generation“ dar. Dass von den entsprechenden Ermittlungen daher auch Pressevertreter mitbetroffen sind, ist unvermeidbar. Der Tatvorwurf des § 129 StGB ermöglicht gemäß § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 d) StPO die Überwachung der Telekommunikation auch ohne Wissen der Betroffenen.
Zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen erließ das Amtsgericht München auf Antrag die entsprechenden Beschlüsse.
Vor der Beantragung und während des Vollzuges der gerichtlichen Beschlüsse wurde die Verhältnismäßigkeit aufgrund der Tatsache, dass über die überwachten Anschlüsse auch Presseanfragen bei der „Letzten Generation“ eingingen, ständig geprüft. Die Generalstaatsanwaltschaft München gelangte ebenso wie das Amtsgericht München zu der Auffassung, dass diese Maßnahmen vor dem Hintergrund des Tatvorwurfes der Bildung bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung als Straftat von erheblicher Bedeutung verhältnismäßig sind. Bei dieser Abwägung wurde der Verfassungsrang der Pressefreiheit entsprechend gewichtet. Dementsprechend wurde die Überwachung des als „Pressekontakt“ bezeichneten Festnetztelefons der „Letzten Generation“ zum 26.04.2023 beendet, nachdem auf der Grundlage der bis dahin ermittelten Erkenntnisse die weitere Überwachung nicht mehr verhältnismäßig gewesen wäre.
In Anbetracht der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde der Umgang mit Gesprächen unter Beteiligung von Journalistinnen und Journalisten mit den zuständigen polizeilichen Ermittlern fortlaufend erörtert. Gemäß den Vorgaben der ZET werden Gespräche mit Pressevertretern, sofern sie als solche erkennbar sind, grundsätzlich in der Telekommunikationsüberwachungs-Bearbeitungssoftware als „nicht relevant“ markiert und damit nicht Teil der Verfahrensakte. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Inhalt eines Gesprächs Verfahrensrelevanz zukommt. Die Auswertung der überwachten Gespräche dauert gegenwärtig an.
Ermittlungsverfahren werden nach den gesetzlichen Vorgaben nichtöffentlich geführt. Daher können aufgrund der laufenden Ermittlung im Übrigen derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Generalstaatsanwaltschaft München gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag ein Ermittlungsverfahren führt, in dessen Rahmen gerichtlich angeordnete Telekommunikations- überwachungsmaßnahmen vollzogen werden mussten. Der Verfassungsrang der Pressefreiheit wurde dabei gesehen und berücksichtigt.
Hinweis: Die Unterrichtung der Beteiligten der überwachten Telekommunikation richtet sich nach § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 StPO und erfolgt zum gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt.
(c) GenStA München, 27.06.2023