Die Generalstaatsanwaltschaft München, Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET), hat aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2023 den tadschikischen Staatsangehörigen Bobodzhon K. nach einer durch Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes mit Unterstützungskräften der Polizeiinspektion Ludwigsstadt und der Kriminalinspektion (Z) in Oberfranken am 28. Juni 2023 erfolgten Wohnungsdurchsuchung festnehmen lassen.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).
In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Der Beschuldigte wurde Anfang des Jahres 2015 bei seinem damaligen Aufenthalt in Moskau für den sog. „Islamischen Staat“ (IS) angeworben. Daraufhin reiste er im April 2015 über die Türkei nach Syrien und hat sich dort auf einer Militärbasis in Tabqa in der Provinz Raqqa dem IS angeschlossen und sich in dieser Vereinigung bis zu seiner Ausreise im August 2015 mitgliedschaftlich betätigt.
Zunächst hat er dort etwa einen Monat lang Koranstudium betrieben und dann für ca. einen weiteren Monat eine militärische Ausbildung beim IS begonnen. Dann wurde er weiter nach Palmyra gebracht und erhielt dort nochmals eine militärische Ausbildung von ca. 2 Wochen. Anschließend hat er in Aleppo 22 Tage auf Seiten des IS gekämpft. Dabei hat er an vorderster Front an dem Sturm auf eine große Militärbasis der syrischen Streitkräfte teilgenommen. Auf der Seite des IS waren ca. 150 Personen und auf der Gegenseite etwa 2.000 Personen beteiligt. Er selbst hat mit einem Sturmgewehr AK47 Kalaschnikow gekämpft. Nach viermonatiger Mitgliedschaft beim IS ist er im August 2015 wieder aus Syrien ausgereist.
Bobodzhon K. wurde am 29. Juni 2023 dem Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.
(c) GenStA München, 30.06.2023