Die Generalstaatsanwaltschaft München, Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET), hat gegen den Beschuldigten am 13.01.2022 beim Landgericht Würzburg – Schwurgericht – die Durchführung eines sog. Sicherungsverfahrens gemäß §§ 413 ff. StPO mit dem Ziel beantragt, die zeitlich unbegrenzte Unterbringung des Beschuldigten in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu erwirken.


Die ZET geht nach dem durchgeführten Ermittlungen davon aus, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Straftatbestände des Mordes in drei Fällen und des versuchten Mordes in elf Fällen (wobei in einem Fall zugleich einen schwere Körperverletzung, in fünf Fällen eine
gefährliche Körperverletzung und in drei Fällen eine vorsätzliche Körperverletzung mit verwirklicht wurden) verwirklicht hat.


Im Einzelnen geht die Antragsschrift von folgendem Tatverdacht aus:
Am 25.06.2021 kurz nach 17 Uhr tötete der Beschuldigte mittels eines Messers in der Würzburger Innenstadt drei Personen und versuchte zehn weitere Personen zu töten. Von diesen zehn Personen verletzte er sechs jeweils schwer, drei Personen erlitten leichtere Verletzungen, eine der angegriffenen Personen blieb unverletzt.


Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf islamistische Motive für die Tat. Der Beschuldigte gab an, „Stimmen in seinem Kopf“ hätten ihn angewiesen, mit einem Messer möglichst viele Menschen zu töten. Er habe sich in Deutschland ungerecht behandelt gefühlt und sich deshalb rächen wollen.

Nach dem Ergebnis der im Ermittlungsverfahren erstellten gerichtspsychiatrischen Gutachten zweier renommierter Sachverständiger leidet der Beschuldigte unter einer „paranoiden Schizophrenie“. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung war er zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB). Aufgrund dieser Erkrankung ist auch in Zukunft mit ähnlich aggressiven Taten des Beschuldigten zu rechnen.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Ermittlungsergebnisse wird auf die gemeinsame Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft München und des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 22.10.2021 Bezug genommen.


Über die Eröffnung des Sicherungsverfahrens und damit über eine mögliche Terminierung einer Hauptverhandlung hat nunmehr das Landgericht Würzburg zu entscheiden.


Hintergrund:
Ist ein Täter bei Begehung der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt er ohne Schuld (§ 20 StGB, sog. Schuldunfähigkeit). Die Durchführung eines Strafverfahrens vor Gericht ist dann nicht möglich.


In derartigen Fällen ordnet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die grundsätzlich zeitlich unbegrenzte Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seine Zustandes auch in Zukunft erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter daher für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Verfahrensmäßig erfolgt dies im Rahmen eines sog. Sicherungsverfahrens gemäß §§ 413 ff. StPO. Der Verfahrensablauf entspricht dabei im Wesentlichen dem eines Strafverfahrens.

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft München, Pressemitteilung vom 25. Januar 2022

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