Die »Sächsische Zentralstelle zur Verwahrung und Verwertung von virtuellen Währungen« bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat zusammen mit der spezialisierten sowie regulierten Frankfurter Bankhaus Scheich Wertpapierspezialist AG, einer deutschen Wertpapierhandelsbank, die marktschonende Veräußerung von ca. 49.858 Bitcoins zwischen dem 19. Juni 2024 und dem 12. Juli 2024 mit Unterstützung des Bundeskriminalamtes erfolgreich abgeschlossen.
Der Veräußerungserlös beträgt 2.639.683.413,92 Euro. Dieser Milliardenbetrag ist weiterhin nur vorläufig für das Strafverfahren zum Komplex »movie2k« beim Landgericht Leipzig gesichert. Es ist derzeit nicht vorhersehbar, wann eine Entscheidung durch das zuständige Gericht zur Einziehung getroffen und diese rechtskräftig wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat im Rahmen einer sogenannten »Notveräußerung« nach § 111p der Strafprozessordnung entschieden, die vom Angeschuldigten kurzfristig übertragenen Bitcoins zeitnah zu veräußern. Die Veräußerung vermögenswerter Gegenstände bereits vor Abschluss eines laufenden Strafverfahrens ist rechtlich immer dann geboten, wenn ein erheblicher Wertverlust von circa zehn Prozent oder mehr droht. Diese Voraussetzungen waren bei den volatilen Bitcoins aufgrund der enormen und extrem schnellen Preisschwankungen jederzeit gegeben.
Das Bankhaus wurde mit der marktschonenden und markgerechten Veräußerung der Bitcoins beauftragt. Der tagesaktuelle Wert der Bitcoins und sonstige nicht vorhersehbare kursbeeinflussende Umstände sind für die Entscheidung, ob und wann notveräußert wird, irrelevant. Bei der schnellstmöglich vorzunehmenden Notveräußerung verbietet sich für eine Strafverfolgungsbehörde jede Kursspekulation und jegliches Abwarten auf steigende Kurswerte.
Nach Abschluss der umfangreichen Vorbereitungen erfolgten die aufgrund der Notveräußerung eilbedürftigen Verkäufe der Bitcoins in einer Vielzahl von kleinen Tranchen über einen Zeitraum von ca. dreieinhalb Wochen. Von Beginn an wurde regelmäßig weniger als ein Prozent des Marktvolumens an Bitcoins meist zu über 90 Prozent außerbörslich (OTC – over the counter) marktschonend gehandelt. In dieser Größenordnung besteht kein unmittelbarer Einfluss auf den Bitcoinkurs.
Bei dieser in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Höhe bisher einmaligen Notveräußerung wurde stets ein marktgerechter Preis erzielt. Im Bitcoinmarkt gab es jederzeit erhebliche Handelsvolumen. Der amerikanische Nationalfeiertag am 4. Juli 2024 hatte keinen Einfluss, weil nur eine geringe Menge an Bitcoins mit einem Marktanteil von ca. 0,28 Prozent des Handelsvolumens dieses Tages überwiegend außerbörslich mit europäischen Partnern gehandelt wurde.
Die am 16. Januar 2024 übertragenen ca. 49.858 Bitcoins hatten damals beim Kurs von ca. 39.400 Euro einen Gesamtwert von rund 1,96 Milliarden Euro.
Der Erlös stellt für den Freistaat Sachsen zunächst keine zusätzliche Einnahme im Landeshaushalt dar, sondern ist bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens eine verwahrte Hinterlegung.
Zum Hintergrund:
Zu diesem Verfahren wurden bereits Medieninformationen am 30. Januar 2024 und 17. April 2024 veröffentlicht.
Die »Zentralstelle für die Sicherung, Verwahrung und Verwertung von Kryptowährungen« für den Freistaat Sachsen ist die zuständige landesweite Zentralstelle zur Verwertung von virtuellen Währungen nach § 77a Absatz 2 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO).
Die Notveräußerung ist in § 111p Strafprozessordnung (StPO) geregelt:
(1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.
(2) Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. (…)
(c) GenStA Dresden, 16.07.2024