Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, hierfür can eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.11.2021 entschieden (12 K 2486/20).
Die Klägerin gewährte ihren älteren Kindern neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sind nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Hiergegen klagte die Klägerin beim Finanzgericht Köln.
Die Klage hatte Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 12. Senats entschieden, dass die Klägerin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden kann. Die Klägerin sage die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die anfänglich würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, die entsprechende Gegenleistung würde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlich freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die bevorstehende Betriebstreue der einzelnen gebunden sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt WIRD.
Quelle: Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 25. November 2022