Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit heutigem Beschluss M 33 S 22.3126 einem Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflagen für die Demonstration „Stop G7 Elmau“ teilweise stattgegeben.
Die zuständige Versammlungsbehörde hatte mit Bescheid vom 24. Juni 2022 hinsichtlich der vom Antragsteller am 15. Mai 2022 angezeigten Versammlung unter anderem folgende Anordnungen getroffen:
„A.17. Das Mitführen von Hunden ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind sog. Assistenzhunde, deren ständige Anwesenheit bei ihren Besitzern aus medizinischen oder sonstigen vergleichbaren Gründen zwingend erforderlich ist, z.B. Blindenführhunde.
A.18. In unmittelbarer Nähe des Versammlungsortes der Auftakt- und Schlusskundgebung (im Umkreis von bis zu 1 km um den Versammlungsort der Auftakt- und Schlusskundgebung, vgl. Anlage 3) sind acht Kabinentoiletten bereitzuhalten. Der Zugang zu den Toiletten ist zu beschildern.“
Hiergegen wandte sich der Antragsteller noch am 24. Juni 2022 mit einer Klage und einem Eilantrag.
Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München kam nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Anordnung bezüglich des Hundeverbots voraussichtlich rechtmäßig und hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung von Kabinentoiletten voraussichtlich rechtswidrig sei. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung der Kabinentoiletten ordnete die Kammer in ihrem Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage an, d.h. der Antragsteller muss diese Verpflichtung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorerst nicht beachten.
Nach Ansicht der Kammer sei das vorliegende Verbot des Mitführens von Hunden voraussichtlich rechtmäßig. Gerade in dicht gedrängten und lauten Versammlungen sei es nicht auszuschließen, dass es zu Situationen kommen könne, in welchen andere Versammlungsteilnehmer, die Polizei oder unbeteiligte Dritte durch mitgeführte Hunde gebissen oder angefallen werden. Ebenso bestehe die Gefahr einer Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Hunden untereinander, durch welche es zur Verletzung von Personen kommen kann. Die Einschätzung der Versammlungsbehörde, wonach eine bloße Leinen- oder Maulkorbpflicht kein milderes Mittel darstelle, sei nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Verpflichtung zur Aufstellung von Kabinentoiletten habe der Freistaat Bayern als Antragsgegner eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht darlegen können. Insbesondere befänden sich in der Nähe des Versammlungsorts öffentliche Toiletten und auch auf dem Gelände des Protestcamps nahe der Loisach in Garmisch-Partenkirchen seien noch 20 mobile Toiletten vorhanden. Im Übrigen sei die Pflicht zur Aufstellung der Toiletten aufgrund ihrer Kurzfristigkeit voraussichtlich unzumutbar. Dem Antragsteller sei trotz mehrerer Kontakte im Vorfeld erstmals am Abend des 23. Juni 2022 eröffnet worden, dass eine solche Verpflichtung von der Versammlungsbehörde beabsichtigt sei. Für die Kammer war nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller die Verpflichtung in der Kürze der Zeit bis zur Demonstration am Sonntag den 26. Juni 2022 noch umsetzen könne.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht München, Pressemitteilung vom 25. Juni 2022