Der Versuch der Stadt Fehmarn, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Beginn der Bauarbeiten an dem Absenktunnel der Festen Fehmarnbeltquerung einstweilen zu verhindern, hatte keinen Erfolg. Dies hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25. Januar 2022 entschieden, indem er die Beschwerde der Stadt gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat.
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Fehmarn ist für den abwehrenden Brandschutz im Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone, mithin auch im Bereich des Tunnels zuständig. Der Planfeststellungsbeschluss, den das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein für den Vorhabenabschnitt des Neubaus einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby erlassen hat, enthält eine Auflage zur Tunnelsicherheit, nach der die Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Fehmarn, dem Kreis Ostholstein und dem Land Schleswig-Holstein ein Rettungs- und Notfallkonzept zu erstellen und die dafür nötigen Abstimmungen so rechtzeitig vorzunehmen und voranzutreiben haben, dass das abgestimmte Konzept der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn, d.h. vor dem Start der Baustelleneinrichtung vorgelegt werden kann. Anlässlich der Klage der Stadt Fehmarn gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Auflage dahingehend präzisiert, dass mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden dürfe, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden sei.
Ein geprüftes und gebilligtes Rettungs- und Notfallkonzept liegt seit März 2021 vor. Die Stadt Fehmarn hält dieses Konzept nicht für ausreichend. Sie hat deshalb gerichtliche Hilfe in einem Eilrechtsschutzverfahren beantragt, um den Aufschub des Baubeginns zu erreichen, bis das Rettungs- und Notfallkonzept nach ihren Vorstellungen ergänzt und bis unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen finanziellen Ausstattung sichergestellt ist, dass der abwehrende Brandschutz schon während der Bauphase der Festen Fehmarnbeltquerung gewährleistet ist.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 30. September 2021 hat jetzt das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Verpflichtung des Ministeriums auf Einschreiten gegenüber den Vorhabenträgern abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vorgenannte Auflage des Planfeststellungsbeschlusses der Antragstellerin keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten vermitteln könne; denn die Auflage diene nur dem Schutz von Allgemeininteressen, nicht aber darüber hinaus dem Schutz der Antragstellerin vor Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 LV oder andere Rechtspositionen. Dies gelte auch für die spätere Ergänzung der Auflage. Die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes falle der Antragstellerin nicht erst in Folge der Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts zu, sondern aufgrund zuvor getroffener gesetzlicher Regelungen. Der Umstand, dass die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz Einfluss auf die Finanzhoheit der Antragstellerin hat, sei bereits ausreichend berücksichtigt. Insoweit stehe ihr nach einem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 14. September 2020 ein Anspruch auf Kostenausgleich zu, den das Land mittlerweile geregelt habe.
Der Beschluss vom 25. Januar 2022 (Az. 4 MB 57/21) ist unanfechtbar.
Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 27. Januar 2022