Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einem Eilantrag von drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der Krisenpolitik der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 (UA 7/1) sowie der AfD-Fraktion stattgegeben.
Der Eilantrag wurde zu einem beim Verfassungsgericht seit Oktober letzten Jahres an-hängigen Organstreitverfahren gestellt. In dem Organstreitverfahren machen die drei Mitglieder des Ausschusses, die der AfD-Fraktion angehören, sowie die AfD-Fraktion eine Verletzung ihrer Rechte durch den am 23. September 2020 vom Landtag Brandenburg eingesetzten UA 7/1 geltend. Der Untersuchungsausschuss hatte mit seiner Mehrheit Beweisanträge der drei Mitglieder sowie einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragenden Sachverständigen abgelehnt. Hierdurch sahen sich die Antragsteller in ihren ihnen als qualifizierte Minderheit des Untersuchungsausschusses zustehenden Rechten verletzt. Über das Organstreitverfahren hat das Verfassungsgericht bislang keine Entscheidung getroffen. Der UA 7/1 hat nunmehr mit mehrheitlich gefasstem Beschluss vom 10. Juni 2022 entschieden, dass die Beweisaufnahme beendet ist.
Dem gegen die Beendigung der Beweisaufnahme gerichteten Eilantrag hat das Verfassungsgericht auf Grund einer Folgenabwägung stattgegeben. Der Antrag im in der Hauptsache geführten Organstreitverfahren sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es überwiege das Interesse der Antragsteller an der einstweiligen Nichtbeendigung der Beweisaufnahme bis zur Entscheidung im Organstreit bezüglich der streitgegenständlichen Beweisanträge, weil die besonderen Rechte der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss ansonsten leerlaufen könnten. Sollte sich das Handeln des UA 7/1 letztlich als verfassungswidrig erweisen, sei nicht auszuschließen, dass die Beweiserhebung nicht mehr nachgeholt werden könne, da mit der Kenntnisnahme des Berichts durch den Landtag die Arbeit des Untersuchungsausschusses en-de. In Anbetracht der erst im Jahr 2024 endenden Legislaturperiode habe dahinter das grundsätzlich ebenfalls schützenswerte Interesse an einer zügigen Erstattung des Schlussberichts an den Landtag zurückzustehen.
Quelle: Landesverfassungsgericht Brandenburg, Pressemitteilung vom 27. Juli 2022