Sitzstreiks und Autobahnblockaden: Aktivisten legen seit Wochen immer wieder Autobahnen und Straßen in Deutschland lahm, um für den Klimaschutz und gegen Lebensmittelverschwendung zu protestieren. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich warnt: „Klimaschutz ja. Straftaten nein. Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut unserer Verfassung. Jeder darf seine Meinung in Deutschland kundtun und friedlich und ohne Waffen demonstrieren. Man darf andere aber nicht in Gefahr bringen und zum Beispiel Rettungskräfte blockieren. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit enden dort, wo das Strafrecht beginnt. Wer beispielsweise Rettungskräfte bei ihren Einsätzen behindert, kann ein Fall für den Staatsanwalt werden.“
Welche Straftaten kommen in Betracht?
- Nötigung (§ 240 StGB) kommt in Betracht, wenn Teilnehmer durch Sitzstreiks auf der Fahrbahn bewusst und gewollt erhebliche Blockaden auslösen oder aktiven Widerstand gegen das Wegtragen leisten. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs z. B. dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse aufstellt und dadurch Menschen oder Sachwerte gefährdet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt werden.
- Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB).Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 22. Februar 2022