Vor dem Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts wurde heute die sofortige Beschwerde des Freistaats Bayern im Vergabeverfahren für die Restarbeiten am Kramertunnel mündlich verhandelt.

Der Senat erteilte unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Heinrichsmeier ausführliche Hinweise zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels des Freistaats gegen eine Entscheidung der Vergabekammer Südbayern (vgl. hierzu Pressemitteilung 9/2024 vom 25.07.2024).

Nach der vorläufigen Bewertung des Senats hatte die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung über den Ausschluss der Bewerbergemeinschaft erfüllte nach der vorläufigen Bewertung des Senats nicht die hohen Anforderungen, die das nationale und europäische Recht an den Ausschluss eines Bewerbers stellt. Zwar hatte der öffentliche Auftraggeber ein gerichtliches Verfahren gegen die mit der Bewerbergemeinschaft teilweise deckungsgleiche ARGE vor dem Landgericht München I und OLG München gewonnen. Der Vergabesenat stellte aber klar, dass dieser Rechtsstreit nur die Frage der Zulässigkeit der Abrechnungsmethode der ARGE, nicht aber das tatsächliche Bestehen der geltend gemachten Forderungen betraf. Soweit der Antragsgegner weitere Gründe für den Ausschluss erst im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht hatte, brauchte sich der Senat damit nicht auseinanderzusetzen. Entscheidend sei, worauf die Vergabestelle die Ausschlussentscheidung gestützt habe. Dieser Ausschluss könne im Nachprüfungsverfahren nicht ohne weiteres nachträglich auf andere Gründe gestützt werden. 

Nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage und einer längeren Unterbrechung nahm der Freistaat seine sofortige Beschwerde zurück.

Es bleibt damit im Ergebnis bei der Entscheidung der Vergabekammer vom 04.04.2024, wonach die Vergabestelle den Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschaft erneut prüfen muss.

(c) BayObLG, 01.08.2024

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